Artikel 30 RL 2006/49/EG

1. Die Gesamtrisiken gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden werden berechnet, indem die Risiken aus dem Handelsbuch und die aus dem Nicht-Handelsbuch herrührenden Risiken addiert werden; dabei finden die Artikel 112 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG Anwendung.

Zur Berechnung des Risikos aus dem Nicht-Handelsbuch veranschlagen die Institute die Risiken, die sich aus Aktiva ergeben, die nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d von ihren Eigenmitteln abgezogen wurden, mit Null.

2. Das nach Absatz 4 berechnete Gesamtrisiko der Institute gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden ist gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2006/48/EG zu melden.

Außer im Fall von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften wird bei der Berechnung der Risiken aus Großkrediten gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden für Meldezwecke die Anerkennung der Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt.

3. Die Summe der Risiken gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Absatz 1 unterliegt den Obergrenzen gemäß den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG.

4. Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden zulassen, dass Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen darstellen, genauso behandelt werden, wie dies in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG und in Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie vorgesehen ist.

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