Artikel 31 RL 2006/49/EG
Die zuständigen Behörden können zulassen, dass die in den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48./EG genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- das auf das Nicht-Handelsbuch entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannte und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne jener Richtlinie berechnete Obergrenze, so dass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;
- b)
- das Institut erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenze nach Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG eine zusätzliche Kapitalanforderung, die gemäß Anhang VI jener Richtlinie berechnet wird;
- c)
- dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf das Handelsbuchrisiko gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe 500 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten;
- d)
- alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten; und
- e)
- die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegte Obergrenze in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden ist.
In jedem der unter Buchstabe e genannten Fälle, in denen die Obergrenze überschritten worden ist, werden die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitgeteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.