Artikel 31 RL 2006/49/EG

Die zuständigen Behörden können zulassen, dass die in den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48./EG genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
das auf das Nicht-Handelsbuch entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannte und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne jener Richtlinie berechnete Obergrenze, so dass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;
b)
das Institut erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenze nach Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG eine zusätzliche Kapitalanforderung, die gemäß Anhang VI jener Richtlinie berechnet wird;
c)
dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf das Handelsbuchrisiko gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe 500 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten;
d)
alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten; und
e)
die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegte Obergrenze in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden ist.

In jedem der unter Buchstabe e genannten Fälle, in denen die Obergrenze überschritten worden ist, werden die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitgeteilt.

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