Artikel 32 RL 2006/49/EG

1. Die zuständigen Behörden entwickeln Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenze bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.

Die zuständigen Behörden teilen der EBA, dem Rat und der Kommission diese Verfahren mit.

Die Institute arbeiten weiterhin mit Systemen, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die im ersten Unterabsatz genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.

Die EBA gibt Leitlinien in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Verfahren heraus.

2. Die zuständigen Behörden können den Instituten, die die alternative Festlegung der Eigenmittel nach Artikel 13 Absatz 2 verwenden dürfen, gestatten, diese Festlegung auch bei der Anwendung von Artikel 30 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 31 zu verwenden, sofern die betroffenen Institute gehalten sind, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 110 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG hinsichtlich der Risiken, die sich nicht aus dem Handelsbuch ergeben, durch Verwendung von Eigenmitteln im Sinne jener Richtlinie nachzukommen.

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