Artikel 3 RL 2006/49/EG

1. Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Kreditinstitute” sind Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
b)
„Wertpapierfirmen” sind Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme

i)
der Kreditinstitute,
ii)
der unter Buchstabe p definierten lokalen Firmen, und
iii)
der Firmen, die lediglich befugt sind, die Dienstleistung der Anlageberatung zu erbringen und/oder Aufträge von Anlegern entgegen zu nehmen und weiter zu leiten, ohne dass sie Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können;

c)
„Institute” sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen;
d)
„anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen” sind Firmen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
Firmen, die unter die Definition der Wertpapierfirmen fallen würden, wenn sie ihren Sitz in der Gemeinschaft hätten;
ii)
Firmen, die in einem Drittland zugelassen sind; und
iii)
Firmen, die Aufsichtsregeln unterliegen und diese einhalten, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die durch diese Richtlinie festgelegten Aufsichtsregeln;

e)
„Finanzinstrumente” sind Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen;
f)
eine „Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat” ist eine Wertpapierfirma, die ein Institut oder ein Finanzinstitut zur Tochter hat oder die eine Beteiligung an solchen Instituten hält und die selbst keine Tochter eines in dem gleichen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts ist bzw. einer Finanzholdinggesellschaft, die in dem gleichen Mitgliedstaat errichtet wurde;
g)
eine „EU-Mutterwertpapierfirma” ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat, die nicht die Tochter eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts ist bzw. einer Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde;
h)
„nicht börsengehandelte Derivate (OTC)” sind Geschäfte, die in der Liste im Anhang IV der Richtlinie 2006/48/EG aufgelistet sind und bei denen es sich nicht um jene Geschäfte handelt, die im Sinne von Anhang III Teil 2 Nummer 6 jener Richtlinie mit einem Forderungswert von Null bewertet werden;
i)
ein „geregelter Markt” ist ein Markt, im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
j)
„Wandelanleihen” sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht einräumen, diese gegen ein anderes Wertpapier umzutauschen;
k)
„ein Optionsschein” ist ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, einen Basiswert bis zum Ablauf der Optionsfrist oder am Fälligkeitstag des Optionsscheins zu einem festen Preis zu erwerben, wobei die Transaktion durch die Lieferung des Basiswertes selbst oder durch Barzahlung abgewickelt werden kann;
l)
„Bestandsfinanzierung” sind Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;
m)
„Pensionsgeschäfte” und „umgekehrte Pensionsgeschäfte” sind Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen und oder zu verpfänden; die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Wertpapiere oder Waren — oder von Wertpapieren oder Waren der gleichen Art — zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten — oder noch festzusetzenden — späteren Zeitpunkt; für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft;
n)
„Wertpapierverleihgeschäfte” oder „Warenverleihgeschäfte” und „Wertpapierleihgeschäfte” oder „Warenleihgeschäfte” sind Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere bzw. Waren gegen entsprechende Sicherheiten überträgt; diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für das Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für das Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft;
o)
ein „amtlicher Makler” ist ein Mitglied der Börse und/oder der Clearingstelle und steht in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung);
p)
eine „lokale Firma” ist eine Firma, die auf Finanztermin- oder Options- bzw. anderen Derivatemärkten oder auf Kassamärkten für eigene Rechnung tätig ist, und zwar mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf den Derivatemärkten, oder die für Rechnung anderer Mitglieder derselben Märkte handelt und die über eine Garantie seitens der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügt, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte übernommen wird;
q)
der „Delta-Faktor” ist die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrunde liegenden Instruments;
r)
„Eigenmittel” sind die Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG; und
s)
„Kapital” sind die Eigenmittel ; und
t)
„Verbriefungsposition” und „Wiederverbriefungsposition” sind die Verbriefungsposition bzw. Wiederverbriefungsposition im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG.

Im Sinne der Anwendung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis schließt der Begriff „Wertpapierfirma” Drittland-Wertpapierfirmen ein.

Für die Zwecke von Buchstabe e des ersten Unterabsatzes umfassen Finanzinstrumente sowohl Primärfinanzinstrumente als auch Kassainstrumente sowie derivative Finanzinstrumente, deren Wert sich aus dem Kurs eines zu Grunde liegenden Finanzinstruments, aus einem Satz, einem Index oder dem Kurs eines anderen Basiswertes berechnet, und umfassen zumindest die Instrumente, die in Abschnitt C von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG spezifiziert sind.

2. Die Begriffe „Mutterunternehmen” , „Tochterunternehmen” , „Vermögensverwaltungsgesellschaft” und „Finanzinstitut” decken Unternehmen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2006/48/EG ab.

Die Begriffe „Finanzholdinggesellschaft” , „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat” , „EU- Mutterfinanzholdinggesellschaft” und „Nebendienstleistungsunternehmen” decken Unternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG ab, wobei jede Bezugnahme auf Kreditinstitute als Bezugnahme auf Institute zu verstehen ist.

3. Für die Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG auf Gruppen, die unter den Artikel 2 Absatz 1 fallen und denen kein Kreditinstitut angehört, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
eine „Finanzholdinggesellschaft” ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(*) ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist;
b)
ein „gemischtes Unternehmen” ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört; und
c)
„zuständige Behörden” sind die nationalen Behörden, die gesetzlich oder von Regulierungsseite zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen befugt sind.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

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