Artikel 2 RL 2006/49/EG

1. Vorbehaltlich der Artikel 18, 20, 22 bis 32, 34 und 39 dieser Richtlinie gelten die Artikel 68 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG für Wertpapierfirmen entsprechend. Bei der Anwendung der Artikel 70 bis 72 der Richtlinie 2006/48/EG auf Wertpapierfirmen ist jede Bezugnahme auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat als Bezugnahme auf eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und jede Bezugnahme auf ein EU-Mutterkreditinstitut als Bezugnahme auf eine EU-Mutterwertpapierfirma zu verstehen.

Hat ein Kreditinstitut eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat als Mutterunternehmen, so unterliegt ausschließlich diese Mutterwertpapierfirma den Anforderungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 71 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG.

Hat eine Wertpapierfirma ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat als Mutterunternehmen, so unterliegt ausschließlich dieses Mutterkreditinstitut den Anforderungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 71 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG.

Hat eine Finanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine Wertpapierfirma als Tochter, gelten für das Kreditinstitut die Anforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft.

2. Gehört einer Gruppe gemäß Absatz 1 kein Kreditinstitut an, so wird die Richtlinie 2006/48/EG wie folgt angewandt:

a)
Jede Bezugnahme auf Kreditinstitute ist als eine Bezugnahme auf Wertpapierfirmen zu verstehen.
b)
In Artikel 125 und Artikel 140 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG sind alle Bezugnahmen auf andere Artikel jener Richtlinie 2006/48/EG als eine Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/39/EG zu verstehen.
c)
In Artikel 39 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG sind die Bezugnahmen auf den Europäischen Bankenausschuss als Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission zu verstehen.
d)
Abweichend von Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erhält für den Fall, dass eine Gruppe kein Kreditinstitut umfasst, der erste Satz jenes Artikels folgende Fassung: „Wenn eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.”

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