Artikel 1 RL 2006/49/EG

1. Diese Richtlinie legt die Kapitaladäquanzanforderungen für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute fest sowie die Vorschriften für ihre Berechnung und ihre Beaufsichtigung. Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften auf Wertpapierfirmen und Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 an.

2. Die Mitgliedstaaten können für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die von ihnen zugelassen wurden, zusätzliche oder strengere Vorschriften vorsehen.

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