Präambel RL 2006/49/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(**),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(***),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(****) wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.
(2)
Eines der Ziele der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(*****) ist es, dass Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden, in anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Zweigniederlassungen gründen und Dienstleistungen erbringen können. Die genannte Richtlinie sieht daher die Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen vor.
(3)
In der Richtlinie 2004/39/EG sind jedoch weder gemeinsame Normen für die Eigenmittel von Wertpapierfirmen vorgesehen noch wird die Höhe des Anfangskapitals dieser Firmen oder ein gemeinsamer Rahmen für die Überwachung der Risiken, denen diese Firmen ausgesetzt sind, festgelegt.
(4)
Es ist zweckmäßig, eine Harmonisierung nur soweit vorzunehmen, wie dies zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich und hinreichend ist; um die gegenseitige Anerkennung innerhalb des Rahmens des Finanzbinnenmarktes zu bewerkstelligen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Definition der Eigenmittel von Wertpapierfirmen, die Festlegung der Höhe des Anfangskapitals und die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Kontrolle der Risiken, denen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind, koordiniert werden.
(5)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der Kapitaladäquanzanforderungen für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sowie der Vorschriften für ihre Berechnung und ihre Beaufsichtigung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.
(6)
Für das Anfangskapital sollte je nach der Bandbreite der den Wertpapierfirmen gestatteten Tätigkeiten eine unterschiedliche Höhe festgesetzt werden.
(7)
Bereits bestehende Wertpapierfirmen sollten ihre Geschäftstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen fortsetzen können, auch wenn sie nicht den Mindestbetrag an Anfangskapital nachweisen können, der für neu gegründete Wertpapierfirmen vorgeschrieben ist.
(8)
Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus strengere Vorschriften als in dieser Richtlinie vorgesehen erlassen können.
(9)
Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erfordert nicht nur Rechtsvorschriften, sondern auch eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit sowie eine erheblich verstärkte Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(10)
In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan” werden verschiedene Ziele genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen verwirklicht werden müssen. Der Europäische Rat von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 hat das Ziel vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. Die Neufassung der Eigenmittelbestimmungen ist ein wesentliches Element des Aktionsplans.
(11)
Da die Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Handelsbuchtätigkeit den gleichen Risiken ausgesetzt sind wie die Kreditinstitute, sollten die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006(******) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute auch entsprechend auf Wertpapierfirmen angewandt werden.
(12)
Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten (nachfolgend unter dem Oberbegriff „Institute” zusammengefasst) können der Absorbierung von Verlusten dienen, die nicht durch ausreichende Gewinnvolumina unterlegt sind, um so die Kontinuität der Geschäftstätigkeit der Institute sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Eigenmittel dienen den zuständigen Behörden auch als ein wichtiger Maßstab, insbesondere wenn es um die Bewertung der Solvenz der Institute geht, aber auch für andere Aufsichtszwecke. Darüber hinaus treten Institute im Binnenmarkt in direkten Wettbewerb miteinander. Um das Finanzsystem der Gemeinschaft zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es zweckmäßig, gemeinsame Basisstandards für Eigenmittel festzulegen.
(13)
Für die in Erwägungsgrund 12 genannten Zwecke ist es zweckmäßig, die Definition der Eigenmittel in der Richtlinie 2006/48/EG als Grundlage zu nehmen und zusätzliche besondere Regeln einzuführen, mit denen dem unterschiedlichen Anwendungsbereich der marktrisikobezogenen Eigenkapitalanforderungen Rechnung getragen wird.
(14)
Gemeinsame Regeln für die Beaufsichtigung und Überwachung der unterschiedlichen Arten von Risiken von Kreditinstituten wurden bereits in der Richtlinie 2000/12/EG festgelegt.
(15)
Diesbezüglich sollten die Bestimmungen zu den Mindesteigenkapitalanforderungen im Zusammenhang mit anderen spezifischen Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls der Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung der Institute dienen.
(16)
Es ist erforderlich, gemeinsame Regeln für die Marktrisiken von Kreditinstituten zu entwickeln und einen ergänzenden Rahmen für die Beaufsichtigung der Risiken zu schaffen, denen die Institute ausgesetzt sind, und zwar insbesondere der Marktrisiken einschließlich der Positionsrisiken, der Gegenparteiausfall- und Lieferrisiken und der Fremdwährungsrisiken.
(17)
Es ist erforderlich, den Begriff „Handelsbuch” einzuführen, der Wertpapierpositionen und Positionen in anderen Finanzinstrumenten umfasst, die zum Zweck des Handels gehalten werden und bei denen in erster Linie Marktrisiken und Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen für Kunden bestehen.
(18)
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Institute, bei denen Handelsbuchgeschäfte sowohl absolut als auch relativ nur einen geringen Umfang haben, sollten solche Institute statt der Anforderungen der Anhänge I und II dieser Richtlinie die Richtlinie 2006/48/EG anwenden können.
(19)
Es ist wichtig, dass bei der Kontrolle des Abwicklungs- und Lieferrisikos bereits bestehende Systeme berücksichtigt werden, die einen angemessenen Schutz und damit eine Minderung dieser Risiken bieten.
(20)
In jedem Fall sollten die Institute die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Deckung des Fremdwährungsrisikos aller ihrer Umsätze erfüllen. Für die Deckung von Positionen in eng verbundenen Währungen sollten niedrigere Kapitalanforderungen gelten, wobei die enge Verbundenheit entweder statistisch erwiesen sein oder sich aus bindenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergeben muss.
(21)
Die Eigenkapitalanforderungen für Warenhändler, einschließlich für jene Händler, die derzeit von den Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG ausgenommen sind, werden gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der genannten Ausnahme gemäß Artikel 65 Absatz 3 jener Richtlinie überprüft.
(22)
Die Liberalisierung der Gas- und Elektrizitätsmärkte ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in politischer Hinsicht ein bedeutendes Ziel für die Gemeinschaft. Daher sollten die Eigenkapitalanforderungen und sonstigen Aufsichtsregeln, die auf in diesen Märkten tätige Unternehmen angewandt werden sollen, angemessen sein und die Verwirklichung der Liberalisierung nicht ungebührlich behindern. Das Ziel der Liberalisierung sollte insbesondere bei der Durchführung der in Erwägungsgrund 21 genannten Überprüfungen berücksichtigt werden.
(23)
Das Bestehen interner Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Zinsrisiken aller Umsätze der Institute ist für die Minimierung dieser Risiken von besonderer Wichtigkeit. Diese Systeme sollten daher von den zuständigen Behörden überwacht werden.
(24)
Da die Richtlinie 2006/48/EG keine gemeinsamen Regeln für die Überwachung und Kontrolle von Großrisiken bei Geschäften aufstellt, bei denen in erster Linie Marktrisiken bestehen, ist es zweckmäßig, solche Regeln vorzusehen.
(25)
Die Institute tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenkapital unterlegt werden muss. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, der Verschiedenheit der Institute in der EU Rechnung zu tragen, indem alternative Ansätze vorgesehen werden.
(26)
In der Richtlinie 2006/48/EG wird der Grundsatz der Konsolidierung aufgestellt. Es werden keine gemeinsamen Regeln für die Konsolidierung bei Finanzinstituten festgelegt, bei deren Geschäftstätigkeit in erster Linie Marktrisiken bestehen.
(27)
Um für die Institute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Mindesteigenkapitalanforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Gruppe gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Institute einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege effektiv erreicht werden.
(28)
Die Richtlinie 2006/48/EG gilt nicht für Gruppen, die eine Wertpapierfirma/Wertpapierfirmen, jedoch kein Kreditinstitut umfassen. Für die Einführung der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sollte deshalb ein gemeinsamer Rahmen geschaffen werden.
(29)
Die Institute sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Institute über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer internen Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
(30)
Die zuständigen Behörden sollten die Adäquanz der Eigenmittel der Institute unter Zugrundelegung der Risiken, denen diese Institute ausgesetzt sind, bewerten.
(31)
Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines reibungslos funktionierenden Bankbinnenmarktes zu einer gemeinschaftsweit kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und einer Annäherung der Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft beitragen und den Organen der Gemeinschaft jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht erstatten.
(32)
Um die Effizienz des Binnenmarktes zu steigern, ist es unabdingbar, dass eine deutlich höhere Konvergenz bei der Umsetzung und der Anwendung der Bestimmungen des harmonisierten Gemeinschaftsrechts gegeben ist.
(33)
Aus dem gleichen Grund und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Institute aus der Gemeinschaft durch die weiterhin bestehenden Zulassungs‐ und Aufsichtspflichten der Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden.
(34)
Um die Effizienz des Binnenmarkts zu steigern und für die Bürger der Union ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben, und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist.
(35)
Um die Marktdisziplin zu stärken und die Institute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern, sollten auch für die Institute angemessene Offenlegungspflichten vorgesehen werden.
(36)
Die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EC des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(*******) angenommen werden.
(37)
In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen(********) forderte das Europäische Parlament, dass das Europäische Parlament und der Rat eine gleichberechtigte Rolle bei der Überwachung der Art und Weise haben sollten, wie die Kommission ihre Exekutivfunktion ausübt, um die legislativen Befugnisse des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 251 des Vertrags widerzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung, die ihr Präsident am gleichen Tag vor dem Europäischen Parlament abgab, unterstützte die Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002 schlug die Kommission Änderungen zu dem Beschluss 1999/468/EG vor und legte am 22. April 2004 einen geänderten Vorschlag vor. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden mit diesem Vorschlag seine legislativen Vorrechte nicht gewahrt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des Europäischen Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bewerten. Es ist deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, während dem die Kommission Durchführungsmaßnahmen annehmen kann.
(38)
Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, damit es diese prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben kann. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte es allerdings möglich sein, diesen Zeitraum zu verkürzen. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen.
(39)
Um eine Störung der Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig, spezifische Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(40)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt wurden.
(41)
Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Richtlinien darstellen. Die Pflicht zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich bereits aus den bisherigen Richtlinien.
(42)
Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollte die Pflicht der Mitgliedstaaten zur fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 8.

(**)

ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 37.

(***)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2006.

(****)

ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(*****)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(******)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(*******)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(********)

ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

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