Artikel 37 RL 2006/49/EG

1. Titel V Kapitel 4 der Richtlinie 2006/48/EG gilt entsprechend für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen nach Maßgabe des Folgenden:

a)
Verweise auf Artikel 6 der Richtlinie 2006/48./EG werden als Verweise auf Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG verstanden;
b)
Verweise auf Artikel 22 und 123 der Richtlinie 2006/48/EG werden als Verweise auf Artikel 34 der vorliegenden Richtlinie verstanden; und
c)
Verweise auf Artikel 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48./EG werden als Verweise auf Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG verstanden.

Hat eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine Wertpapierfirma zur Tochter, ist Titel V Kapitel 4 der Richtlinie 2006/48/EG hinsichtlich der Beaufsichtigung von Instituten so anwendbar, als ob Bezugnahmen auf Kreditinstitute Bezugnahmen auf Institute wären.

2. Die in Artikel 129 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Anforderungen gelten auch für die Anerkennung der internen Modelle der Institute im Rahmen von Anhang V der vorliegenden Richtlinie, wenn ein diesbezüglicher Antrag von einem EU-Mutterkreditinstitut und dessen Tochtergesellschaft oder einer EU-Mutterwertpapierfirma und deren Tochtergesellschaften oder gemeinsam von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft eingereicht wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte Anerkennungszeitraum beträgt sechs Monate.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.