Artikel 38 RL 2006/49/EG

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen erbracht werden.

Die zuständigen Behörden liefern einander auf Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Instituten, insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Vorschriften, zu erleichtern.

Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

2. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegt den folgenden Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis:

a)
für Wertpapierfirmen gelten die in den Artikeln 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Verpflichtungen; und
b)
für Kreditinstitute gelten die in den Artikeln 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Verpflichtungen.

3. Artikel 42a der Richtlinie 2006/48/EG gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, es sei denn, die Wertpapierfirmen erfüllen die Kriterien des Artikels 20 Absatz 2, des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 46 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie.

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