Artikel 43 RL 2006/49/EG

Artikel 152 Absätze 1 bis 7 der Richtlinie 2006/48/EG gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 und Kapitel V Abschnitte 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie für Wertpapierfirmen, die risikogewichtete Forderungsbeträge für die Zwecke des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie berechnen; dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG; das Gleiche gilt auch für Wertpapierfirmen, die den fortgeschrittenen Messansatz ( „Advanced Measurement Approach” ) gemäß Artikel 105 jener Richtlinie der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko zu Grunde legen.

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