Artikel 44 RL 2006/49/EG

Bis zum 31. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten für Wertpapierfirmen, deren relevanter Indikator für das Geschäftsfeld „Handel und Verkauf” zumindest 50 % der gesamten einschlägigen Indikatoren für sämtliche Geschäftsfelder ausmacht, die gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie und Anhang X Teil 2 Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden, einen Prozentsatz von 15 % für das Geschäftsfeld „Handel und Verkauf” anwenden.

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