Artikel 45 RL 2006/49/EG

1. Die zuständigen Behörden können den Wertpapierfirmen gestatten, die in Artikel 111 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Obergrenzen für Großkredite zu überschreiten. Die Wertpapierfirmen müssen solche Überschreitungen bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 Buchstabe b jener Richtlinie für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken nicht berücksichtigen. Dieser Ermessensspielraum kann bis zum 31. Dezember 2014 oder bis zum Inkrafttreten etwaiger Änderungen nach Artikel 119 der Richtlinie 2006/48/EG mit Auswirkungen auf die Behandlung von Großkrediten, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, in Anspruch genommen werden. Um diesen Ermessensspielraum in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)
die Wertpapierfirma erbringt Wertpapierdienstleistungen oder übt Anlagetätigkeiten in Verbindung mit den in Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Finanzinstrumenten aus;
b)
die Wertpapierfirma erbringt diese Wertpapierdienstleistungen oder übt solche Anlagetätigkeiten nicht für oder im Namen von Kleinanlegern aus;
c)
die Überschreitung der im Eingangsteil dieses Absatzes genannten Obergrenzen erfolgt in Verbindung mit Forderungen aus Kontrakten, die Finanzinstrumente nach Buchstabe a sind und Waren oder Basiswerte gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) betreffen sowie gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden, oder in Verbindung mit Forderungen aus Kontrakten, die die Lieferung von Waren oder Emissionsrechten betreffen; und
d)
die Wertpapierfirma verfügt über eine dokumentierte Strategie für die Verwaltung und insbesondere die Kontrolle und Beschränkung von Risiken, die sich aus der Konzentration von Krediten ergeben. Die Wertpapierfirma unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Strategie sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Strategie. Die Wertpapierfirma trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um eine kontinuierliche Überwachung der Bonität der Kreditnehmer nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Konzentrationsrisiko sicherzustellen. Die Wertpapierfirma muss aufgrund dieser Vorkehrungen in der Lage sein, angemessen und rechtzeitig auf eine Verschlechterung der Bonität zu reagieren.

2. Überschreitet eine Wertpapierfirma die gemäß der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen, so muss sie die zuständige Behörde unverzüglich über Art und Umfang der Überschreitung sowie über die Gegenpartei unterrichten.

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