Artikel 46 RL 2006/49/EG

Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 können die zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2011 von Fall zu Fall entscheiden, die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstabe d der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf Wertpapierfirmen, auf die Artikel 20 Absätze 2 und 3 keine Anwendung finden, deren gesamte Handelsbuchpositionen 50 Millionen EUR nie übersteigen und deren durchschnittliche Zahl der relevanten Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt, nicht anzuwenden.

Stattdessen ist die Eigenkapitelanforderung mindestens der niedrigere Wert:

a)
der Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstabe d der Richtlinie 2006/48/EG; und
b)
von 12/88 des höheren Wertes des Folgenden:

i)
der Summe der Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG; und
ii)
des in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Betrags, ungeachtet des Artikels 20 Absatz 5.

Wenn Buchstabe b Anwendung findet, wird eine inkrementelle Erhöhung zumindest auf jährlicher Grundlage angewandt.

Die Anwendung dieser Ausnahme darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtumfangs der Eigenkapitalanforderungen für eine Wertpapierfirma im Vergleich zu den Anforderungen am 31. Dezember 2006 führen, es sei denn, eine derartige Verringerung ist durch eine Verringerung des Geschäftsvolumens der Wertpapierfirma aufsichtsrechtlich gerechtfertigt.

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