Artikel 47 RL 2006/49/EG

Bis zum 30. Dezember 2011 oder bis zu einem von den zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis festgelegten früheren Zeitpunkt können Institute, die vor dem 1. Januar 2007 eine besondere Risikomodell-Anerkennung gemäß Anhang V Nummer 1 erhalten haben, für die Zwecke dieser bestehenden Anerkennung die Nummern 4 und 8 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/6/EWG in ihrer vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung anwenden.

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