Artikel 48 RL 2006/49/EG

1. Die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2006/48/EG enthaltenen Bestimmungen über die Eigenkapitalanforderungen gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und für die die Richtlinie 93/22/EWG(*) am 31. Dezember 2006 nicht galt. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2014 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

2. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und unter Berücksichtigung der mit den zuständigen Behörden geführten Gespräche im Rahmen der in Artikel 65 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG geforderten Überprüfung Bericht über

a)
eine angemessene Regelung für die aufsichtsrechtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, und
b)
die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie (einschließlich Strom, Kohle, Gas und Öl) betreffen.

3. Auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Berichts legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für entsprechende Änderungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG vor.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

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