Artikel 49 RL 2006/49/EG

1. Spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 3, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 29, 30, 33, 34, 35, 37, 39, 40, 41, 43, 44 und 50 sowie den Anhängen I, II, III, V und VII nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Sie wenden die Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Auch nehmen sie einen Hinweis dahingehend auf, dass Verweise in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinien, die mittels der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, als Verweise auf diese Richtlinie zu verstehen sind.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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