Artikel 50 RL 2006/49/EG

1. Artikel 152 Absätze 8 bis 14 der Richtlinie 2006/48/EG findet für die Zwecke dieser Richtlinie entsprechend Anwendung, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, die Anwendung finden, wenn der in Artikel 152 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG genannte Ermessensspielraum in Anspruch genommen wird:

a)
Verweise in Anhang II Nummer 7 der vorliegenden Richtlinie auf die Richtlinie 2006/48/EG sind als Verweise auf die Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 zu verstehen; und
b)
Anhang II Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie findet Anwendung in der Fassung vor dem 1. Januar 2007.

2. Artikel 157 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG wird für die Zwecke der Artikel 18 und 20 der vorliegenden Richtlinie entsprechend angewandt.

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