ANHANG I RL 2006/49/EG

BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS POSITIONSRISIKO

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Aufrechnung

1.
Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine Verkaufs-(Kauf‐)positionen in den gleichen Aktien, Schuldverschreibungen und Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in Bezug auf jedes dieser Instrumente. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass bei der Berechnung der Nettoposition die Positionen in Derivaten — in der unter den Nummern 4 bis 7 ausgeführten Weise — als Positionen der (des) zugrunde liegenden (oder fiktiven) Wertpapiere(s) behandelt werden. Der von Instituten gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung des spezifischen Risikos nach Nummer 14 nicht berücksichtigt.
2.
Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, dass die zuständigen Behörden ein Verfahren wählen, bei dem die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, oder dass Eigenkapitalanforderungen zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, bestehen.
3.
Alle Nettopositionen müssen unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts umgerechnet werden.

Spezifische Instrumente

4.
Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen ( „Forward Rate Agreements” — FRA) und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Eine Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und einer Haltung eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder der dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Aufnahme von Fremdmitteln als auch der Besitz von Aktivposten wird unter Nummer 14 der Tabelle 1 bei der Berechnung der Eigenkapitalunterlage für die spezifischen Risiken der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die erste Kategorie dieser Tabelle eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-)Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird unter Nummer 14 in die erste Kategorie der Tabelle 1 für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle eingeordnet.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit nicht börsengehandelten Derivaten im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Im Sinne dieser Nummer ist eine „Kaufposition” eine Position, für die ein Institut den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine „Verkaufsposition” eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird.

5.
Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes, Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen behandelt, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Zwecke dieses Anhangs mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder Derivat aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist — und bei nicht börsengehandelten Optionen — wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht.

Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, dass die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen.

Die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — sind abzusichern. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit nicht börsengehandelten Derivaten, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder nicht börsengehandelte Option der Anforderung für das zugrunde liegende Instrument entspricht, sofern die daraus resultierende Eigenkapitalanforderung den Marktwert der Option nicht übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene nicht börsengehandelte Option wird im Verhältnis zum zugrunde liegenden Instrument festgelegt.

6.
Optionsscheine auf Schuldtitel und Aktien werden ebenso behandelt wie die unter Nummer 5 genannten Optionen.
7.
Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zins-Swap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst.

A.
BEHANDLUNG DES SICHERUNGSGEBERS

8.
Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (der „Sicherungsgeber” ), ist, soweit nicht anders bestimmt, der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 kann das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert abzüglich der Marktwertveränderungen des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko wird mit Ausnahme von Total Return Swaps die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt. Die Positionen werden wie folgt bestimmt:

i)
Ein Total Return Swap schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko der Referenzposition und eine Verkaufsposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko einer Staatsanleihe, deren Laufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung entspricht und die im Rahmen von Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG mit einem Risikogewicht von 0 % zu bewerten ist. Zudem wird eine Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko der Referenzposition geschaffen.
ii)
Ein Credit Default Swap schafft keine Position in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko. Im Hinblick auf das spezifische Risiko muss das Institut eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit ausweisen, es sei denn, das Derivat ist einem externen Rating unterzogen worden und erfüllt die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel. In diesem Fall wird eine Kaufposition in dem Derivat ausgewiesen. Fallen im Rahmen des Produkts Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Cashflows als fiktive Positionen in Staatsanleihen darzustellen.
iii)
Eine Single Name Credit Linked Note schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko der „Note” selbst, und zwar in Form eines Zinsprodukts. Im Hinblick auf das spezifische Risiko wird eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit geschaffen. Eine zusätzliche Kaufposition wird in Bezug auf den Emittenten der „Note” geschaffen. Hat eine Credit Linked Note ein externes Rating und erfüllt sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel, muss nur eine einzige Kaufposition mit dem spezifischen Risiko der „Note” ausgewiesen werden.
iv)
Bei einer Multiple Name Credit Linked Note, die eine proportionale Sicherheit bietet, wird zusätzlich zu der Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko des Emittenten der „Note” eine Position in jeder Referenzeinheit geschaffen, wobei der Nominalwert des Kontraktes den einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Nominalwert des Korbes zugewiesen wird, den jedes Risiko in Bezug auf eine Referenzeinheit repräsentiert. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit der höchsten Risikogewichtung das spezifische Risiko.

Hat eine Multiple Name Credit Linked Note ein externes Rating und erfüllt sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel, muss nur eine einzige Kaufposition mit dem spezifischen Risiko der „Note” ausgewiesen werden und

v)
Bei einem First-Asset-to-Default-Kreditderivat wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenkapitalanforderung im Sinne der im ersten Satz dieser Nummer genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden.

Bei einem Second-Asset-to-Default-Kreditderivat wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes minus einer Referenzeinheit geschaffen (d. h. derjenigen mit der niedrigsten Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko). Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenkapitalanforderung im Sinne der im ersten Satz dieser Nummer genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden.

Hat ein „n-th-to-default” -Kreditderivat ein externes Rating, muss der Sicherungsgeber die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko unter Berücksichtigung des Ratings des Derivats berechnen und die jeweils geltenden Risikogewichte für Verbriefungen anwenden.

B.
BEHANDLUNG DES SICHERUNGSNEHMERS

Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (den „Sicherungsnehmer” ), werden die Positionen nach dem Spiegelbildprinzip ( „Mirrow Principle” ) spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, allerdings mit Ausnahme der Credit Linked Note (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. Bei „First-to-default” -Kreditderivaten und „Nth-to-default” -Kreditderivaten wird anstelle des Spiegelbildprinzips folgende Vorgehensweise angewandt:

„First-to-default” -Kreditderivate

Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere, einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise, dass der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so ist es dem Institut gestattet, das spezifische Risiko für diejenige Referenzeinheit, für die von allen Basisreferenzeinheiten nach Tabelle 1 dieses Anhangs die geringste Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko gilt, zu verrechnen.

„Nth-to-default” -Kreditderivate

Löst der n-te Ausfall unter den Forderungen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist das vorstehend dargelegte Verfahren für „First-to-default” -Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an „Nth-to-default” Produkte anzuwenden.
9.
Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko der Derivate der Nummern 4 bis 7 nach einer Diskontierungsmethode steuern, können jedoch zur Berechnung der unter diesen Nummern genannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie wenden ein solches Modell auf Schuldverschreibungen an, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Das Modell und dessen Anwendung durch die Institute bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden. Diese Modelle sollten zu Positionen führen, welche auf Zinsänderungen mit derselben Sensitivität wie die zugrunde liegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Nummer 20 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muss. Die Positionen sind bei der Berechnung der Kapitalanforderungen im Einklang mit den Nummern 17 bis 32 zu berücksichtigen.
10.
Institute, die Modelle gemäß Nummer 9 nicht verwenden, können statt dessen mit Zustimmung der zuständigen Behörden alle Positionen in Derivaten im Sinne der Nummern 4 bis 7 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:
a)
die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung;
b)
die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend; und
c)
die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder — bei Positionen mit festem Coupon — die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
i)
bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;
ii)
bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage; und
iii)
bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.
11.
Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen eines Pensionsgeschäfts und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen gemäß diesem Anhang ein, sofern diese Wertpapiere den Anforderungen des Artikels 11 genügen.

Spezifische und allgemeine Risiken

12.
Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktien (oder davon abgeleiteter Derivate) ist zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen in zwei Komponenten zu zerlegen. Die erste ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder (im Fall eines Derivats) auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Die zweite Komponente erfasst das allgemeine Risiko — also das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die (im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Derivate) einer Änderung des Zinsniveaus oder (im Fall von Aktien oder davon abgeleiteten Derivaten) einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht.

GEHANDELTE SCHULDTITEL

13.
Nettopositionen werden jeweils in der Währung, auf die sie lauten, bewertet und die Eigenkapitalanforderungen werden für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt berechnet.

Spezifisches Risiko

14.
Das Institut ordnet seine Nettopositionen im Handelsbuch, die aus Instrumenten resultieren, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt, und die gemäß Nummer 1 berechnet werden, in die entsprechenden Kategorien in Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten/Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit, und multipliziert sie anschließend mit den in dieser Tabelle angegebenen Gewichtungen. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieser Nummer ergeben, werden (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt) addiert, um die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen. Das Institut berechnet seine Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko für Positionen, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gemäß Nummer 16a.

Für die Zwecke der vorliegenden Nummer und der Nummern 14a und 16a kann das Kreditinstitut das Produkt aus Gewichtung und Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung (des Kreditderivats) berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn alle zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.

Tabelle 1

KategorienEigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko
Von Zentralstaaten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organi-sationen, multilateralen Entwicklungs-banken oder Gebietskörper-schaften der Mitgliedstaaten ausgegebene Schuld-verschreibungen, die der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden könnten oder nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt werden könnten.0 %

Von Zentralstaaten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organi-sationen, multilateralen Entwicklungs-banken oder Gebiets-körper-schaften der Mitgliedstaaten ausgegebene Schuld-verschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 2 oder 3 zugeordnet werden könnten, und von Instituten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet werden könnten, und von Instituten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 29 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden könnten, und von Unternehmen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 zugeordnet werden könnten.

Andere unter Nummer 15 definierte qualifizierte Positionen.

0,25 % (Restlaufzeit von höchstens 6 Monaten)

1,00 % (Restlaufzeit zwischen 6 und 24 Monaten)

1,60 % (Restlaufzeit von mehr als 24 Monaten)

Von Zentralregierungen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organi-sationen, multilateralen Entwicklungs-banken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegebene Schuld-verschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 4 oder 5 zugeordnet werden könnten, und von Instituten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 26 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden könnten, und von Unternehmen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risiko-gewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 4 zugeordnet werden könnten. Forderungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt.8,00 %
Von Zentralregierungen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organi-sationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegebene Schuld-verschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 6 zugeordnet werden könnten, und von Unternehmen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 5 oder 6 zugeordnet werden könnten.12,00 %

Damit Institute, die die Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG anwenden, einer Bonitätsstufe zugeordnet werden können, muss der Schuldner beim internen Rating entweder die gleiche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) erhalten haben, wie sie nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 jener Richtlinie für die entsprechende Bonitätsstufe vorgesehen ist, oder einer darunter liegenden PD zugeordnet worden sein.

Titel nicht in Frage kommender Emittenten werden gemäß Tabelle 1 mit einer Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von 8 % oder 12 % angesetzt. Die zuständigen Behörden können den Instituten für diese Titel eine höhere Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko vorschreiben und/oder ihnen untersagen, diese und andere Schuldtitel zur Bestimmung des allgemeinen Marktrisikos gegeneinander aufzurechnen.

Verbriefungspositionen, die einer Abzugsbehandlung nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen würden oder für die eine Risikogewichtung in Höhe von 1250 % gemäß Anhang IX Teil 4 jener Richtlinie gelten würde, unterliegen einer Eigenkapitalanforderung, die nicht unter der Anforderung gemäß diesen Behandlungen liegt. Liquiditätsfazilitäten ohne Rating unterliegen einer Eigenkapitalanforderung, die nicht unter derjenigen nach Anhang IX Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG liegt.

14a.
Abweichend von Nummer 14 kann ein Institut den größeren der folgenden Beträge als Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios bestimmen:

a)
die Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würden,
b)
die Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würden.

14b.
Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungspositionen und „n-th-to-default” -Kreditderivate, die nachstehende Kriterien erfüllen:

a)
Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate verbriefter Forderungen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen; und
b)
sämtliche Referenztitel sind entweder auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente wie Single-Name-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder sie sind herkömmliche gehandelte Indizes auf diese Referenzwerte. Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, so dass ein mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und zu einem solchen Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.

14c.
Eine Position, deren Referenz entweder

a)
eine zugrunde liegende Forderung, die im Anlagebuch eines Kreditinstituts den Forderungsklassen gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben h und i der Richtlinie 2006/48/EG zugeordnet werden könnte oder
b)
eine Forderung gegen eine Zweckgesellschaft ist, kann nicht Bestandteil des Korrelationshandelsportfolios sein.

Ein Institut kann in sein Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch „n-th-to-default” -Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen dieses Portfolios absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Forderungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt im Sinne der Nummer 14b Buchstabe b besteht.

15.
Für die Zwecke von Nummer 14 umfassen qualifizierte Positionen:
a)
Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, die zumindest der Bonitätsstufe „Investment-Grade” zuzuordnen sind, die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG beschrieben wird;
b)
Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, die auf Grund der Solvenz des Emittenten eine PD haben, die nicht höher liegt als die PD der unter Buchstabe a genannten Positionen, und zwar im Rahmen des in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Ansatzes;
c)
Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, für die eine Kreditbewertung durch eine anerkannte externe Ratingagentur nicht verfügbar ist und die die folgenden Bedingungen erfüllen:
i)
sie werden von den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen;
ii)
ihre Anlagequalität ist nach eigener Einschätzung der Institute zumindest der Anlagequalität der unter Buchstabe a genannten Positionen gleichwertig; und
iii)
sie werden zumindest auf einem regulierten Markt in einem Mitgliedstaat oder an der Börse eines Drittlandes gehandelt, sofern diese Börse von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats anerkannt wird;
d)
Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, die von den Instituten vorbehaltlich der Kapitaladäquanzanforderungen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG ausgegeben wurden und die von den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen werden und deren Anlagequalität nach eigener Einschätzung der Institute zumindest der Anlagequalität der unter Buchstabe a genannten Positionen gleichwertig ist; und
e)
von Instituten ausgegebene Wertpapiere, deren Kreditqualität entweder mit der Kreditqualität als gleichwertig angesehen wird, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Institute der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG einer Bonitätsstufe von 2 entspricht, oder als höher angesehen wird und die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften unterliegen, die mit denen der vorliegenden Richtlinie vergleichbar sind.

Die Art und Weise, wie die Schuldtitel bewertet werden, unterliegt der Prüfung durch die zuständigen Behörden, die ggf. das Urteil des Instituts verwerfen, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffenden Instrumente mit einem zu hohen spezifischen Risiko behaftet sind, als dass sie als qualifizierte Positionen in Frage kommen.

16.
Die zuständigen Behörden schreiben dem Institut vor, die höchste in der Tabelle 1 in Nummer 14 genannte Risikogewichtung auf Titel anzuwenden, die auf Grund der unzureichenden Solvenz des Emittenten mit einem besonderen Risiko behaftet sind.
16a.
Für Instrumente im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Institut seine gemäß Nummer 1 berechneten Nettopositionen wie folgt:

a)
bei Verbriefungspositionen, auf die im Anlagebuch desselben Kreditinstituts der Standardansatz angewandt würde, mit 8 % des in Anhang IX Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Risikogewichts nach dem Standardansatz;
b)
bei Verbriefungspositionen, auf die im Anlagebuch desselben Kreditinstituts der auf internen Ratings basierende Ansatz angewandt würde, mit 8 % des in Anhang IX Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Risikogewichts nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b darf der aufsichtliche Formelansatz nur mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung von Instituten angewandt werden, die keine Originatoren sind und die diesen Ansatz in ihrem Anlagebuch auf die gleiche Verbriefungsposition anwenden dürfen. PD- und LGD-Schätzungen, die in den aufsichtlichen Formelansatz einfließen, werden gegebenenfalls nach den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG oder alternativ dazu bei gesonderter aufsichtsbehördlicher Genehmigung nach Schätzungen ermittelt, die sich auf einen Ansatz im Sinne von Anhang V Nummer 5a stützen und die im Einklang mit den quantitativen Standards für den auf internen Ratings basierenden Ansatz stehen. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erstellt Leitlinien, um eine zunehmend einheitliche Verwendung der PD- und LGD-Schätzungen als Eingabeparameter zu gewährleisten, wenn diese Schätzungen auf dem Ansatz gemäß Anhang V Nummer 5a beruhen.

Unbeschadet der Buchstaben a und b werden Verbriefungspositionen, die ein Risikogewicht nach Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG erhielten, wenn sie im Anlagebuch desselben Instituts geführt würden, mit 8 % des nach dem genannten Artikel ermittelten Risikogewichts gewichtet.

Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieser Nummer ergeben, werden (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt) addiert, um die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen.

Abweichend von Absatz 4 führt das Institut während eines Überganszeitraums bis zum 31. Dezember 2013 seine gewichteten Netto-Kaufpositionen und seine gewichteten Netto-Verkaufspositionen gesondert auf. Die höhere der beiden Summen gilt als die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko. Das Institut übermittelt jedoch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Gesamtsumme seiner gewichteten Netto-Kaufpositionen und seiner gewichteten Netto-Verkaufspositionen, gegliedert nach Arten der zugrunde liegenden Forderungen.

Allgemeines Risiko

a)
laufzeitbezogen

17.
Das Verfahren zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für allgemeine Risiken umfasst zwei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten (wie unter Nummer 18 erläutert), um den erforderlichen Eigenkapitalbetrag zu ermitteln. Im zweiten Schritt kann dieser Eigenkapitalbetrag verringert werden, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenkapitalanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen. Insgesamt gibt es drei Zonen (Gruppen von Laufzeitbändern).
18.
Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Nummer 20 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit dem in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht.
19.
Anschließend ermittelt es für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag ersterer, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch letztere ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Bänder errechnet.
20.
Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die Bänder in jeder der Zonen von Tabelle 2, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die besagte Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar.

Tabelle 2

Zone

Laufzeitbänder

Gewicht (in %)

Angenommene Zinssatzänderung (in %)

Coupon von 3 % oder mehr

Coupon von weniger als 3 %

Eins

0 ≤ 1 Monat

0 ≤ 1 Monat

0,00

> 1 ≤ 3 Monate

> 1 ≤ 3 Monate

0,20

1,00

> 3 ≤ 6 Monate

> 3 ≤ 6 Monate

0,40

1,00

> 6 ≤ 12 Monate

> 6 ≤ 12 Monate

0,70

1,00

Zwei

> 1 ≤ 2 Jahre

> 1,0 ≤ 1,9 Jahre

1,25

0,90

> 2 ≤ 3 Jahre

> 1,9 ≤ 2,8 Jahre

1,75

0,80

> 3 ≤ 4 Jahre

> 2,8 ≤ 3,6 Jahre

2,25

0,75

Drei

> 4 ≤ 5 Jahre

> 3,6 ≤ 4,3 Jahre

2,75

0,75

> 5 ≤ 7 Jahre

> 4,3 ≤ 5,7 Jahre

3,25

0,70

> 7 ≤ 10 Jahre

> 5,7 ≤ 7,3 Jahre

3,75

0,65

> 10 ≤ 15 Jahre

> 7,3 ≤ 9,3 Jahre

4,50

0,60

> 15 ≤ 20 Jahre

> 9,3 ≤ 10,6 Jahre

5,25

0,60

> 20 Jahre

> 10,6 ≤ 12,0 Jahre

6,00

0,60

> 12,0 ≤ 20,0 Jahre

8,00

0,60

> 20 Jahre

12,50

0,60

21.
Anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs‐)position in Zone eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone zwei ausgeglichen wird, errechnet. Dieser wird in Nummer 25 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und zwei bezeichnet. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen zwei und drei zu erhalten.
22.
Das Institut kann gegebenenfalls die Reihenfolge in Nummer 21 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone zwei und drei berechnen, bevor es die entsprechende Position für die Zonen eins und zwei berechnet.
23.
Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und drei zu ermitteln.
24.
Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Nummern 21, 22 und 23 werden addiert.
25.
Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut errechnen sich als die Summe von
a)
10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,
b)
40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins,
c)
30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei,
d)
30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone drei,
e)
40 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen eins und zwei und zwischen den Zonen zwei und drei (siehe Nummer 21),
f)
150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen eins und drei, und
g)
100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

b)
nach der Duration

26.
Die zuständigen Behörden können den Instituten generell oder in Einzelfällen gestatten, zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für das allgemeine Risiko börsengehandelter Schuldtitel anstelle des unter den Nummern 17 bis 25 dargestellten Systems ein auf der Duration aufbauendes System zu verwenden, sofern das Institut durchgehend so verfährt.
27.
Wenn ein in Nummer 26 genanntes System verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluss des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauf folgenden Zeitraum) geändert werden darf.
28.
Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:

modifizierte Duration = ((Duration (D))/(1 + r)), wobei:

und:

Dt1mt Ct1rtt1mCt1rt

R = Endfälligkeitsrendite (siehe Nummer 25),

Ct = Barzahlungen im Zeitraum t,

M = Gesamtlaufzeit (siehe Nummer 25) ist.

29.
Das Institut ordnet diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone in der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zu Grunde.

Tabelle 3

Zone

Modifizierte Duration

(in Jahren)

Angenommene Zinssatzänderung (in %)

Eins

> 0 ≤ 1,0

1,0

Zwei

> 1,0 ≤ 3,6

0,85

Drei

> 3,6

0,7

30.
Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3).
31.
Das Institut berechnet seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für diese Zone.

Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen in den Nummern 21 bis 24 angewandt.

32.
Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut werden daraufhin als Summe folgender Elemente berechnet:
a)
2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,
b)
40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei,
c)
150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone eins und drei, und
d)
100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

AKTIEN

33.
Das Institut addiert seine sämtlichen — gemäß Nummer 1 ermittelten — Nettokaufpositionen und seine sämtlichen Nettoverkaufspositionen. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition. Der Überschuss der einen über die andere Zahl ist seine Nettogesamtposition.

Spezifisches Risiko

34.
Das Institut addiert all seine gemäß Nummer 1 ermittelten Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen. Zur Errechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko multipliziert es seine Bruttogesamtposition mit 8 %.
35.
Abweichend von Nummer 34 können die zuständigen Behörden zulassen, dass die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko 2 % — und nicht 4 % — bei jenen Aktien-Portfolios eines Instituts beträgt, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
die Aktien dürfen nicht von Emittenten stammen, die nur börsengehandelte Schuldtitel ausgegeben haben, für welche gemäß der Tabelle 1 in Nummer 14 eine Eigenkapitalanforderung von 8 % oder 12 % besteht oder für die eine geringere Anforderung nur deshalb gilt, weil sie Gegenstand einer Garantie oder Sicherheit sind;
b)
sie müssen von den zuständigen Behörden nach objektiven Kriterien als hochliquide beurteilt werden; und
c)
keine Einzelposition darf mehr als 5 % des Wertes des gesamten Aktien-Portfolios des Instituts betragen.

Für die Zwecke von Buchstabe c können die zuständigen Behörden Einzelpositionen mit einem Wert von bis zu 10 % zulassen, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 % des Gesamtportfolios nicht übersteigt.

Allgemeines Risiko

36.
Die Eigenkapitalanforderung an ein Institut für das allgemeine Risiko ist seine mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition.

Aktienindex-Terminkontrakte

37.
Aktienindex-Terminkontrakte und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, die sämtlich im Folgenden als „Aktienindex-Terminkontrakte” bezeichnet werden, können nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als zugrunde liegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden und können vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden gegen die entgegengesetzten Positionen in den zugrunde liegenden Aktien selbst aufgerechnet werden.
38.
Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass alle Institute, die ihre Positionen in einer oder mehreren der Aktien eines Aktienindex-Terminkontrakts gegen eine oder mehrere entgegengesetzte Positionen desselben aufgerechnet haben, über genügend Eigenkapital zur Deckung des Risikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; dasselbe gilt, wenn ein Institut entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten hält, deren Laufzeit und/oder Zusammensetzung nicht übereinstimmen.
39.
Abweichend von den Nummern 37 und 38 ist bei Aktienindex-Terminkontrakten, die an der Börse gehandelt werden und sich nach Ansicht der zuständigen Behörden auf Indizes mit einem hohen Diversifizierungsgrad beziehen, eine Eigenkapitalanforderung für das allgemeine Risiko in Höhe von 8 % vorgesehen, während für das spezifische Risiko keine Anforderungen gestellt werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte gehen in die Berechnung der Nettogesamtposition gemäß Nummer 33 ein, während sie bei der dort ebenfalls genannten Bruttogesamtposition nicht berücksichtigt werden.
40.
Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrunde liegenden Positionen aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch außer Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und sich nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einen Index mit einem hohen Diversifizierungsgrad bezieht.

ÜBERNAHMEGARANTIEN

41.
Bei Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktien können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, das folgende Verfahren für die Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen anzuwenden: Zunächst berechnet es die Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden. Anschließend verringert es die Nettopositionen durch Anwendung der Faktoren in Tabelle 4:

Tabelle 4

Arbeitstag Null:

100 %

erster Arbeitstag:

90 %

zweiter und dritter Arbeitstag:

75 %

vierter Arbeitstag:

50 %

fünfter Arbeitstag:

25 %

nach dem fünften Arbeitstag:

0 %.

Der „Arbeitstag Null” ist der Arbeitstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

Dann berechnet es seine Eigenkapitalanforderungen anhand der durch Anwendung der genannten Faktoren verringerten Übernahmepositionen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Institut über genügend Eigenkapital für das Verlustrisiko verfügt, das zwischen dem Zeitpunkt der anfänglichen Verpflichtung und dem ersten Arbeitstag besteht.

EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO VON HANDELSBUCHPOSITIONEN, DIE DURCH KREDITDERIVATE ABGESICHERT SIND

42.
Gemäß den in den Nummern 43 bis 46 genannten Grundsätzen ist eine durch Kreditderivate unterlegte Sicherung statthaft.
43.
Eine vollständige Freistellung wird dann erteilt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten stets in die entgegengesetzte Richtung entwickelt, und dies in der Regel im gleichen Umfang. Dies wird bei jeder der beiden nachfolgend genannten Situationen der Fall sein:
a)
die beiden Seiten bestehen aus völlig identischen Instrumenten; oder
b)
eine Kassa-Kaufposition wird durch einen Total Rate of Return Swap (oder umgekehrt) abgesichert, und es besteht eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition und der zugrunde liegenden Forderung (d. h. der Kassaposition). Die Fälligkeit des Swaps selbst kann eine andere sein als die der zugrunde liegenden Forderung.

In diesen Situationen sollten auf keine der beiden Positionsseiten Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko angewandt werden.

44.
Eine 80 %ige Reduzierung wird dann angewandt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten stets in die entgegengesetzte Richtung entwickelt und eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition, der Fälligkeit sowohl der Referenzposition als auch des Kreditderivats und der Währung der zugrunde liegenden Forderung besteht. Darüber hinaus sollten Schlüsselmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht darauf hinauslaufen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der Kassaposition abweicht. In dem Maße, wie mit der Transaktion Risiko übertragen wird, wird eine 80 %ige Reduzierung der Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko auf die Seite der Transaktion angewandt, die mit den höheren Eigenkapitalanforderungen behaftet ist, wohingegen die Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko auf der Gegenseite mit Null angesetzt werden.
45.
Eine teilweise Freistellung wird dann erteilt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten in der Regel in die entgegengesetzte Richtung bewegt. Dies dürfte in den folgenden Situationen der Fall sein:
a)
die Position fällt unter Nummer 43 Buchstabe b; allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Referenzposition und der zugrunde liegenden Forderung. Nichtsdestoweniger erfüllen die Positionen die folgenden Anforderungen:
i)
die Referenzposition hat einen „pari passu” -Rang gegenüber der zugrunde liegenden Zahlungsverpflichtung oder ist dieser nachgeordnet; und
ii)
die zugrunde liegende Zahlungsverpflichtung und die Referenzposition haben ein und denselben Schuldner und haben rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfallklauseln bzw. wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln;
b)
die Position fällt unter Nummer 43 Buchstabe a bzw. Nummer 44; allerdings besteht eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditbesicherung und der zugrunde liegenden Referenzposition (Währungsinkongruenzen sollten unter dem normalen Ausweis des Fremdwährungsrisikos nach Anhang III erfasst werden); oder
c)
die Position fällt unter Nummer 44; allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Kassaposition und dem Kreditderivat. Die zugrunde liegende Forderung ist Bestandteil der (lieferbaren) Verpflichtungen in der Kreditderivate-Dokumentation.

In jeder dieser Situationen sollte anstelle der Addierung der Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko für jede Seite der Transaktion lediglich die jeweils höhere der beiden Kapitalanforderungen angewandt werden.

46.
In all denjenigen Situationen, die nicht unter die Nummern 43 bis 45 fallen, werden Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko für beide Seiten der Positionen ermittelt.

Eigenkapitalanforderungen für oga im handelsbuch

47.
Die Kapitalanforderungen für Positionen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die die Bedingungen im Sinne von Artikel 11 für eine Handelsbuchkapitalbehandlung erfüllen, werden gemäß den in den Nummern 48 bis 56 spezifizierten Methoden berechnet.
48.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts wird auf OGA-Positionen eine Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und allgemein) von 32 % angewandt. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang III Nummer 2.1 Absatz 4 bzw. von Anhang V Nummer 12 Absatz 6 (Warenpositionsrisiko) in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.1. Absatz 4, denen zufolge die in diesen Absätzen dargelegte modifizierte Gold-Behandlung angewandt wird, unterliegen OGA-Positionen einer Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und allgemein) und das Wechselkursrisiko von höchstens 40 %.
49.
Die Institute können die Eigenkapitalanforderung für OGA-Positionen, die die in Nummer 51 genannten Kriterien erfüllen, gemäß der in den Nummern 53 bis 56 genannten Methoden ermitteln.
50.
Sofern nicht anderweitig geregelt, ist keine Verrechnung zwischen den zugrunde liegenden Anlagen eines OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen statthaft.

ALLGEMEINE KRITERIEN

51.
Die allgemeinen Zulassungskriterien für die Verwendung der in den Nummern 53 bis 56 genannten Methoden für OGA, die von Gesellschaften emittiert werden, die wiederum innerhalb der Gemeinschaft beaufsichtigt werden oder dort gegründet wurden, sehen wie folgt aus:
a)
der Prospekt des OGA oder ein gleichwertiges Dokument umfassen:
i)
die Kategorien der Vermögenswerte, in die der OGA investieren darf;
ii)
im Falle der Existenz von Anlagebeschränkungen die entsprechenden Beschränkungen und Methoden zu ihrer Berechnung;
iii)
im Falle der Zulässigkeit der Fremdkapitalaufnahme die Höchstgrenze dieser Kapitalaufnahme; und
iv)
im Falle der Zulässigkeit von Anlagen in nicht börsengehandelte Finanzderivate oder Repo-ähnliche Geschäfte eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt;
b)
über die Geschäftstätigkeit des OGA wird in einem Halbjahresbericht und in einem Jahresbericht informiert, die eine Bewertung der Aktiva und Passiva sowie der Gewinne und Geschäfte während des Berichtszeitraums ermöglichen;
c)
die Anteile des OGA sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des OGA auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers;
d)
die Anlagen der OGA sind von den Vermögenswerten der OGA‐Verwaltungsgesellschaft zu trennen; und
e)
das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des OGA sicher.
52.
Drittland-OGA sind zulässig, sofern die Anforderungen von Nummer 51 Buchstaben a bis e erfüllt sind und die für das Institut zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

SPEZIFISCHE METHODEN

53.
Sofern dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis bekannt sind, kann das Institut die zugrunde liegenden Anlagen unmittelbar berücksichtigen, um die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) für diese Positionen im Einklang mit den in diesem Anhang genannten Methoden zu berechnen bzw. — sofern statthaft — im Einklang mit den in Anhang V genannten Methoden. Aufgrund dieses Ansatzes werden Positionen in OGA wie Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA behandelt. Eine Aufrechnung ist zwischen Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen gestattet, sofern das Institut eine ausreichende Zahl an Anteilen hält, um eine Einlösung/Kreierung im Austausch für die zugrunde liegenden Anlagen zu ermöglichen.
54.
Die Institute können die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisisko (allgemein und spezifisch) für Positionen in OGA gemäß den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen bzw. — sofern statthaft — im Einklang mit den in Anhang V genannten Methoden, und zwar für angenommene Positionen, die jene repräsentieren, die erforderlich wären, um die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln gemäß Buchstabe a nachzubilden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Ziel des OGA-Mandats ist es, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden; und
b)
es kann eindeutig eine Mindestkorrelation von 0,9 zwischen den täglichen Kursbewegungen des OGA und des Indexes oder des Korbs von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet, über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten nachgewiesen werden. Unter „Korrelation” versteht man in diesem Zusammenhang den Korrelationskoeffizienten zwischen den Tagesrenditen des OGA und dem Index bzw. Korb von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet.
55.
Sind dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Institut die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) gemäß den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
es wird davon ausgegangen, dass der OGA zunächst bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in die Kategorien von Vermögenswerten investiert, die die höchste Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) erhalten, und sodann Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis dass die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist. Die Position im OGA wird als direkte Anlage in der angenommen Position behandelt;
b)
die Institute berücksichtigen bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko das maximale indirekte Risiko, das sie eingehen könnten, wenn sie über den OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen, indem die Position im OGA proportional bis zum maximalen Risiko in Bezug auf die zu Grunde liegenden Anlagebestandteile, das sich gemäß dem Mandat ergeben könnte, angehoben wird; und
c)
sollte die Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) im Rahmen dieser Nummer die in Nummer 48 genannte übersteigen, wird die Eigenkapitalanforderung auf dieses Niveau festgelegt.
56.
Die Institute können einen Dritten damit beauftragen, die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein oder spezifisch) für OGA-Positionen, die unter die Nummern 53 und 55 fallen, gemäß den in diesem Anhang beschriebenen Methoden zu berechnen und zu melden, sofern die Richtigkeit der Berechnung und der Berichterstattung angemessen sichergestellt ist.

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