ANHANG II RL 2006/49/EG

BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS ABWICKLUNGSRISIKO UND DAS GEGENPARTEIKREDITAUSFALLRISIKO

ABWICKLUNGS–/LIEFERRISIKO

1.
Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktien, Auslandswährungen und Waren (mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleihgeschäften sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäften) nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muss das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus zu seinen Ungunsten ergeben könnte. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktien, Auslandswährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn diese Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. Zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung ist dieser Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in Spalte A von Tabelle 1 zu multiplizieren.

TABELLE 1

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abwicklungstermin

(in %)

5 — 15

8

16 — 30

50

31 — 45

75

46 und mehr

100

VORLEISTUNGEN

2.
Ein Kreditinstitut muss über Eigenmittel gemäß Tabelle 2 verfügen,
a)
wenn es für Wertpapiere, Auslandswährungen oder Waren bezahlt hat, bevor es diese erhalten hat, oder Wertpapiere, Auslandswährungen oder Waren ausgeliefert hat, bevor es deren Bezahlung entgegengenommen hat; und
b)
im Falle grenzüberschreitender Geschäfte, wenn nach erfolgter Zahlung oder Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.

Tabelle 2

Eigenkapitalanforderung für Vorleistungen

Art des Geschäfts

Bis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt

Von der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt

Vom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts

Vorleistung

Keine Eigenkapitalanforderung

Behandlung wie ein Darlehen

Abzug des übertragenen Werts plus dem aktuellen positiven Forderungsbetrag von den Eigenmitteln

3.
Institute, die den in den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG beschriebenen Ansatz anwenden, können bei der Ansetzung eines Risikogewichts für Forderungen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2 bei Gegenparteien, gegen die keine andere Nicht-Handelsbuchforderung besteht, die Zuordnung der PD anhand eines externen Ratings vornehmen. Institute, die eigene „loss given defaults” (LGD)-Schätzungen verwenden, können die LGD nach Anhang VII Teil 2 Nummer 8 der Richtlinie 2006/48/EG für alle Forderungen aus nicht abgewickelten Geschäften, die gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2 behandelt werden, anwenden, sofern sie die LGD auf alle entsprechenden Forderungen anwenden. Alternativ dazu können Institute, die den Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG anwenden, die Risikogewichte gemäß den Artikeln 78 bis 83 jener Richtlinie anwenden, sofern sie diese auf alle entsprechenden Forderungen anwenden, oder können ein 100 %iges Risikogewicht auf alle derartigen Forderungen anwenden.

Resultiert aus nicht abgewickelten Geschäften kein nennenswerter positiver Forderungsbetrag, so können die Institute für diese Forderungen ein Risikogewicht von 100 % ansetzen.

4.
Bei einem systemweiten Ausfall eines Abrechnungs- oder Clearingsystems können die zuständigen Behörden die gemäß den Nummern 1 und 2 berechneten Eigenkapitalanforderungen bis zur Behebung des Schadens aussetzen. In diesem Falle wird das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.

GEGENPARTEIKREDITAUSFALLRISIKO (COUNTERPARTY CREDIT RISK, CCR)

5.
Ein Institut ist gehalten, das Gegenparteikreditausfallrisiko mit Eigenkapital zu unterlegen, wenn sich dieses Risiko aus Risikopositionen ergibt, die auf Grund folgender Elemente entstanden sind
a)
nicht börsengehandelte Derivate und Kreditderivative;
b)
Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte; Wertpapierleih- oder -verleihgeschäfte bzw. Warenleih- oder -verleihgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand des Handelsbuchs sind;
c)
Kreditgewährungs-Einschüsse auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren; und
d)
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
6.
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummern 7 bis 10 werden Forderungswerte und risikogewichtete Forderungsbeträge für solche Forderungen gemäß dem Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet, wobei Verweise auf „Kreditinstitute” in jenem Abschnitt als Verweise auf „Institute” , Verweise auf „Mutterkreditinstitute” als Verweise auf „Mutterinstitute” verstanden und damit einhergehende Begriffe entsprechend ausgelegt werden.
7.
Für die Zwecke von Nummer 6 gilt Folgendes:

Anhang IV der Richtlinie 2006/48/EG wird als dahin gehend geändert angesehen, dass Abschnitt C Nummer 8 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG eingefügt wird.

Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG wird als dahin gehend geändert angesehen, dass nach den Fußnoten der Tabelle 1 Folgendes eingefügt wird:

Um eine Zahl für ein potenzielles künftiges Kreditrisiko im Falle von Total Return Swap-Kreditderivaten und von Credit Default Swap-Kreditderivativen zu erhalten, wird der Nominalwert dieses Instruments mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert:

wenn eine Referenzposition dergestalt ist, dass sie für den Fall, dass sie eine direkte Forderung für das Institut darstellen würde, eine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I wäre: 5 %; und

wenn eine Referenzposition dergestalt ist, dass sie für den Fall, dass sie eine direkte Forderung für das Institut darstellen würde, keine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I wäre: 10 %.

Bei einem Credit Default Swap darf ein Institut, dessen Risikoposition aus dem Swap eine Kaufposition in Bezug auf die zugrunde liegenden Position ist, einen Wert von 0 % für das potenzielle künftige Kreditrisiko ansetzen, es sei denn der Credit Default Swap unterliegt einer Glattstellung wegen Insolvenz der Gegenpartei, deren Risiko aus dem Swap eine Verkaufsposition in Bezug auf die zugrunde liegende Position ist, auch wenn die zugrunde liegende Position nicht ausgefallen ist; in diesem Fall wird der für das potenzielle künftige Kreditrisiko des Instituts anzusetzende Wert auf den Betrag der Prämien begrenzt, die das Unternehmen noch nicht an das Institut gezahlt hat.

Schafft das Kreditderivat eine Sicherung in Bezug auf den „n-ten Ausfall” unter einer Reihe von zugrunde liegenden Zahlungsverpflichtungen, wird der anzuwendende Prozentsatz durch die Verpflichtung mit der n-ten niedrigsten Kreditqualität bestimmt, die wiederum dadurch ermittelt wird, dass festgestellt wird, ob es sich, angenommen es wäre eine direkte Position des Instituts, um eine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I handeln würde.

8.
Für die Zwecke von Nummer 6 wird es den Instituten bei der Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge nicht gestattet, für die Anerkennung der Auswirkungen finanzieller Sicherheiten die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zu verwenden, die Gegenstand von Anhang VIII Teil 3 Nummern 24 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG ist.
9.
Für die Zwecke von Nummer 6 können im Falle von Pensionsgeschäften sowie Wertpapierleih- und -verleihgeschäften und Warenleih- und ‐verleihgeschäften, die im Handelsbuch verbucht werden, alle Finanzinstrumente und Waren, die geeignet sind, in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, als taugliche Sicherheit anerkannt werden. Bei Forderungen aufgrund von nicht börsengehandelten Derivaten, die im Handelsbuch verbucht sind, können Waren, die geeignet sind, in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, ebenfalls als taugliche Sicherheiten anerkannt werden. Im Hinblick auf die Berechnung von Volatilitätsanpassungen in Fällen, in denen solche Finanzinstrumente oder Waren, die nicht unter Anhang VIII der Richtlinie 2006/48/EG fallen, verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. mittels einer Sicherheit oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden und in denen das Institut die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß Anhang VIII Teil 3 jener Richtlinie zugrunde legt, werden diese Instrumente und Waren auf die gleiche Art und Weise behandelt wie die Aktien eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.

Legen Institute die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen gemäß Anhang VIII Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG bei nicht unter Anhang VIII jener Richtlinie fallenden Finanzinstrumenten oder Waren zugrunde, werden Volatilitätsanpassungen einzeln ermittelt. Legen Institute den auf internen Modellen basierenden Ansatz gemäß Anhang VIII Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zugrunde, können sie diesen Ansatz auch im Handelsbuch zugrunde legen.

10.
Für die Zwecke von Nummer 6 wird im Zusammenhang mit der Anerkennung von Rahmenaufrechnungsvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte und Warenleih- und –verleihgeschäfte und/oder andere kapitalmarktgetriebene Geschäfte betreffen, die Aufrechnung zwischen Positionen des Handelsbuchs und des Nicht-Handelsbuchs nur dann anerkannt, wenn die aufgerechneten Geschäfte die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen bewertet; und
b)
alle Positionen, die im Rahmen der Transaktionen geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, können gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2006/48/EG als taugliche finanzielle Sicherheit anerkannt werden, ohne dass Nummer 9 dieses Anhangs zur Anwendung gelangt.
11.
Ist ein im Handelsbuch ausgewiesenes Kreditderivat Bestandteil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist die Kreditabsicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt, wird davon ausgegangen, dass die Position im Kreditderivat kein Gegenparteienausfallrisiko verursacht. Alternativ ist es einem Kreditinstitut gestattet, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle zum Handelsbuch gehörenden Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung eines Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt wird.
12.
Die Eigenkapitalanforderung beläuft sich auf 8 % sämtlicher risikogewichteten Forderungsbeträge.

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