ANHANG V RL 2006/49/EG

VERWENDUNG INTERNER MODELLE ZUR BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

1.
Sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, gestatten die zuständigen Behörden einem Institut, zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und/oder das Warenpositionsrisiko anstelle der Verfahren der Anhänge I, III und IV oder in Verbindung mit diesen sein eigenes internes Risikomanagementmodell zu verwenden. In jedem einzelnen Fall ist die ausdrückliche Anerkennung der Verwendung eines solchen Modells zur Überwachung der Eigenkapitalanforderungen durch die zuständigen Behörden erforderlich.
2.
Die Anerkennung erfolgt nur dann, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass das Risikomanagementmodell des Instituts auf einem soliden Konzept beruht und korrekt angewandt wird und dass insbesondere folgende Qualitätsnormen eingehalten werden:

a)
das interne Risikomessmodell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung des Instituts;
b)
das Institut verfügt über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung muss für die Gestaltung und Anwendung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich sein. Sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells des Instituts und über die geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung der Handelsgeschäfte. Die Abteilung führt ferner die erste Validierung sowie alle weiteren Validierungen des internen Modells durch;
c)
der Vorstand und die Geschäftsleitung des Instituts sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die Geschäftsleitungsebene, auf der die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung geprüft werden, muss über hinreichende Befugnisse verfügen, um sowohl die Reduzierung von Positionen einzelner Händler als auch die Senkung des von dem Institut eingegangenen Gesamtrisikos durchsetzen zu können;
d)
das Institut verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die mit komplexen Modellen im Handelsbereich, bei der Risikosteuerung und -überwachung, der Revision und der Abwicklung umgehen können;
e)
das Institut verfügt über feststehende Verfahren zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung schriftlich festgelegter interner Strategien und Kontrollen hinsichtlich der Funktionsweise des Risikomesssystems insgesamt;
f)
die Modelle des Instituts haben sich nachweislich durch Risikomessungen von akzeptabler Genauigkeit bewährt;
g)
das Institut führt häufig ein systematisches Krisentestprogramm durch, dessen Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft werden und ihren Niederschlag in den von ihr festgelegten Strategien und Begrenzungen finden. Dieses Programm erfasst insbesondere die Illiquidität von Märkten unter angespannten Marktbedingungen, das Konzentrationsrisiko, ein Vorhandensein von aus Käufer- oder Verkäufersicht wenig liquiden Märkten ( „one-way market” ), Ereignis- und jump-to-default-Risiken, fehlende Produktlinearität, weit aus dem Geld notierte Positionen, Positionen mit hohen Preisschwankungen und andere Risiken, die vom internen Modell unter Umständen nicht ausreichend abgedeckt werden. Bei der Simulierung von Schocks wird der Art der Portfolios und der Zeit, die unter schwierigen Marktbedingungen zur Absicherung oder Steuerung von Risiken erforderlich sein könnte, Rechnung getragen; und
h)
das Institut muss als Teil seiner regelmäßigen internen Revision eine unabhängige Überprüfung seines Risikomesssystems vornehmen.

In die unter Buchstabe h in Absatz 1 genannte Überprüfung sind sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch die der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung einzubeziehen. Mindestens einmal im Jahr muss das Institut eine Überprüfung seines gesamten Risikomanagementsystems vornehmen.

In diese Überprüfung ist Folgendes einzubeziehen:

a)
die Angemessenheit der schriftlichen Unterlagen über das Risikomanagementsystem und seine Verfahren und über die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;
b)
die Einbindung der Messungen des Marktrisikos in das tägliche Risikomanagement und die Zuverlässigkeit des Management-Informationssystems;
c)
die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Preismodelle für Risiken und Bewertungssysteme;
d)
die Bandbreite der von dem Risikomessmodell erfassten Marktrisiken und die Validierung etwaiger signifikanter Änderungen des Risikomessverfahrens;
e)
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten betreffend die Positionen, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen und die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen;
f)
die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, der Zeitnähe und der Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in den internen Modellen verwendeten Datenquellen; und
g)
die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Rückvergleiche, mit denen die Genauigkeit des Modells getestet wird.

3.
Das Institut verfügt über Verfahren, die gewährleisten, dass sein internes Modell von geeigneter und qualifizierter, von der Entwicklung unabhängiger Seite angemessen validiert wurde, damit sichergestellt ist, dass es konzeptionell solide ist und alle wesentlichen Risiken erfasst. Die Validierung erfolgt sowohl bei der Entwicklung als auch bei jeder wesentlichen Änderung des internen Modells. Darüber hinaus werden von Zeit zu Zeit Validierungen durchgeführt, insbesondere jedoch nach jedem wesentlichen Strukturwandel auf dem Markt oder jeder Änderung der Portfoliozusammensetzung, wenn die Gefahr besteht, dass das interne Modell diesen nicht länger gerecht wird. Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken entwickelt werden, so werden diese von den Instituten übernommen. Die Modellvalidierung ist nicht auf Rückvergleiche beschränkt, umfasst zumindest aber Folgendes:

a)
Tests, anhand derer nachgewiesen wird, dass alle dem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben;
b)
zusätzliche eigene Tests zur Validierung des internen Modells, die die Institute neben den vorgeschriebenen Rückvergleichen in Bezug auf die Risiken und die Struktur ihrer Portfolios durchführen; und
c)
den Einsatz hypothetischer Portfolios, durch die sichergestellt werden soll, dass das interne Modell eventuell auftretende, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko, erfassen kann.

4.
Das Institut überwacht die Genauigkeit und Leistungsfähigkeit seines Modells mit Hilfe regelmäßiger Rückvergleiche. Bei diesen Rückvergleichen müssen für jeden Geschäftstag der für diesen Tag unter Zugrundelegung des institutseigenen Modells errechnete Wert des Risikopotenzials der Tagesendpositionen des Portfolios und die Änderung des Portfoliowertes im Vergleich zum Tagesendwert des darauf folgenden Geschäftstages einander gegenübergestellt werden.

Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut in der Lage ist, Rückvergleiche sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowertes durchzuführen. Ein Rückvergleich für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem Wert am Ende des darauffolgenden Tages unter der Annahme unveränderter Tagesendpositionen. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein Institut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Rückvergleiche zu ergreifen hat, wenn diese für unzureichend gehalten werden. Die zuständigen Behörden fordern von den Instituten zumindest Rückvergleiche auf Basis hypothetischer Handelsergebnisse (d.h. anhand von Änderungen des Portfoliowerts, die bei unveränderten Tagesendpositionen eintreten würden).

5.
Die zuständigen Behörden erkennen die Verwendung des internen Modells eines Instituts zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von gehandelten Schuldinstrumenten und Aktien an, wenn dieses neben den nachstehend in diesem Anhang genannten Voraussetzungen die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
es erklärt die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf;
b)
es erfasst Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung;
c)
es funktioniert korrekt auch in ungünstigem Umfeld;
d)
es wird durch Rückvergleiche überprüft, anhand deren beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird. Wenn die zuständigen Behörden derartige Rückvergleiche auf der Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios zulassen, so müssen diese Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden;
e)
es erfasst das adressenbezogene Basisrisiko, d. h., dass die Institute zeigen müssen, dass das interne Modell auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen fein reagiert;
f)
es erfasst das Ereignisrisiko.

Bei dem institutsinternen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Indikatoren werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.

Ein Institut kann beschließen, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko anhand eines internen Modells die Positionen aus Verbriefungen oder „n-th-to-default” -Kreditderivaten auszuschließen, für die es die in Anhang I genannte Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko erfüllt; davon ausgenommen sind jedoch Positionen, die unter den Ansatz gemäß Nummer 5l fallen.

Sollten neue Techniken und Marktstandards entwickelt werden, so werden diese von den Instituten übernommen.

Ein Institut ist nicht gehalten, Ausfall- und Migrationsrisiken für gehandelte Schuldinstrumente in seinem internen Modell zu erfassen, wenn es diese Risiken durch die Anforderungen gemäß den Nummern 5a bis 5k erfasst.

5a.
Institute, die in Bezug auf gehandelte Schuldinstrumente Nummer 5 unterliegen, verfügen über einen Ansatz, um bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen die Ausfall- und Migrationsrisiken ihrer Handelsbuchpositionen zu erfassen, die über die Risiken hinausgehen, die im Wert des Risikopotenzials gemäß Nummer 5 enthalten sind. Ein Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar dem Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt, unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln.

Anwendungsbereich

5b.
Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken schließt alle Positionen ein, die einer Eigenkapitalanforderung für das spezielle Zinsänderungsrisiko unterliegen, darf aber Verbriefungspositionen und „n-th-to-default” - Kreditderivate nicht erfassen. Bei entsprechender aufsichtsbehördlicher Genehmigung kann das Institut beschließen, all die Positionen in börsennotierten Aktien und all die auf börsennotierten Aktien basierenden Derivatepositionen konsequent in den Anwendungsbereich einzubeziehen, bei denen eine solche Einbeziehung auch in der institutsinternen Risikomessung und dem institutsinternen Risikomanagement erfolgt. Der Ansatz muss der Auswirkung von Korrelationen zwischen Ausfällen und Migrationen Rechnung tragen. Der Auswirkung einer Diversifizierung zwischen Ausfällen und Migrationen einerseits und Marktrisikofaktoren andererseits ist nicht Rechnung zu tragen.

Parameter

5c.
Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken muss Verluste aufgrund von Ausfällen sowie Veränderungen der internen oder externen Ratings mit einem einseitigen Konfidenzniveau von 99,9 % über einen Prognosehorizont von einem Jahr messen.

Die Korrelationsannahmen werden durch die Analyse objektiver Daten in einem konzeptionell soliden Rahmen gestützt. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken spiegelt Emittentenkonzentrationen angemessen wider. Dabei werden auch Konzentrationen abgebildet, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können. Der Ansatz basiert auf der Annahme, dass das Risiko über den einjährigen Prognosehorizont hinweg konstant bleibt, d. h. dass Einzelpositionen oder Positionsgruppen im Handelsbuch, bei denen über den Liquiditätshorizont Ausfälle oder Ratingveränderungen aufgetreten sind, am Ende ihres Liquiditätshorizonts, so ersetzt werden, dass das Risiko wieder sein ursprüngliches Niveau erreicht. Alternativ dazu können die Institute auch durchgängig über ein Jahr hinweg konstante Positionen annehmen.

5d.
Die Liquiditätshorizonte werden danach festgelegt, wie viel Zeit erforderlich ist, um die Position unter Stressbedingungen am Markt zu verkaufen oder alle damit verbundenen wesentlichen Preisrisiken abzusichern, wobei insbesondere die Höhe der Position zu berücksichtigen ist. Die Liquiditätshorizonte spiegeln die tatsächliche Praxis und die Erfahrung aus Zeiten sowohl von systematischem als auch idiosynkratischem Stress wider. Der Liquiditätshorizont wird unter konservativen Annahmen bestimmt und ist so lang, dass der Akt des Verkaufs oder der Absicherung selbst den Preis, zu dem der Verkauf oder die Absicherung erfolgen würde, nicht wesentlich beeinflussen würde.

Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe gilt eine Untergrenze von drei Monaten.

Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe werden die internen Vorschriften des Instituts für Bewertungsanpassungen und das Management von Altbeständen berücksichtigt. Bestimmt ein Institut die Liquiditätshorizonte nicht für Einzelpositionen, sondern für Positionsgruppen, so werden die Kriterien für die Definition von Positionsgruppen so festgelegt, dass sie Liquiditätsunterschiede realistisch widerspiegeln. Die Liquiditätshorizonte für konzentrierte Positionen sind länger, da zur Auflösung solcher Positionen ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Beim Warehousing von Verbriefungen spiegelt der Liquiditätshorizont den Zeitraum wider, der benötigt wird, um die Vermögenswerte unter Stressbedingungen am Markt aufzubauen, zu verkaufen und zu verbriefen oder um die damit verbundenen wesentlichen Risikofaktoren abzusichern.

5e.
Sicherungsgeschäfte können beim Ansatz der Institute zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken berücksichtigt werden. Kauf- und Verkaufspositionen über dasselbe Finanzinstrument können miteinander verrechnet werden. Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen über verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten dürfen nur berücksichtigt werden, indem explizit die Bruttokauf- und -verkaufspositionen über die verschiedenen Instrumente modelliert werden. Die Institute bilden die Auswirkungen wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen Ablauf des Sicherungsgeschäfts und Liquiditätshorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden zwischen den Instrumenten hinsichtlich unter anderem Produkt, Rang in der Kapitalstruktur, internem oder externem Rating, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) ab. Die Institute bilden ein Sicherungsgeschäft nur ab, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kredit- oder sonstigen Ereignis nähert.

Bei Handelsbuchpositionen, die über dynamische Absicherungsstrategien abgesichert werden, kann eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts innerhalb des Liquiditätshorizonts der abgesicherten Position berücksichtigt werden, wenn das Institut

i)
dafür optiert, die Anpassung des Sicherungsgeschäfts über die betreffende Gruppe von Handelsbuchpositionen hinweg konsistent zu modellieren,
ii)
nachweist, dass die Berücksichtigung der Anpassung zu einer besseren Risikomessung führt, und
iii)
nachweist, dass die Märkte für die Instrumente, die zur Absicherung dienen, so liquide sind, dass eine solche Anpassung auch in Stressphasen möglich ist. Etwaige Restrisiken aus dynamischen Absicherungsstrategien müssen in der Eigenkapitalanforderung zum Ausdruck kommen.

5f.
Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken muss den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen, strukturierten Kreditderivaten und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung tragen. Das inhärente Modellierungsrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Instituten ebenfalls gebührend berücksichtigt.
5g.
Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken stützt sich auf Daten, die objektiv und aktuell sind.

Validierung

5h.
Im Rahmen der unabhängigen Prüfung ihres Risikomesssystems und der Validierung ihrer internen Modelle gemäß diesem Anhang nehmen die Institute im Hinblick auf den Ansatz zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken insbesondere Folgendes vor:

i)
Validierung, dass ihr Modellierungsansatz für Korrelationen und Preisveränderungen für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren;
ii)
Durchführung verschiedener Stresstests, einschließlich Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des Ansatzes, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten. Diese Tests werden nicht auf historische Erfahrungen beschränkt;
iii)
Anwendung einer geeigneten quantitativen Validierung unter Einbeziehung der einschlägigen internen Modellierungsbenchmarks.

Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken muss mit den internen Risikomanagement-Methoden des Instituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang stehen.

Dokumentation

5i.
Die Institute dokumentieren ihren Ansatz für die Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken so, dass seine Korrelations- und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind.

Auf anderen Parametern basierende interne Ansätze

5j.
Wendet ein Institut zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken einen Ansatz an, der zwar nicht alle unter dieser Nummer genannten Anforderungen erfüllt, aber mit den internen Methoden des Instituts zur Ermittlung, Messung und Steuerung von Risiken in Einklang steht, so muss es nachweisen können, dass die mit diesem Ansatz ermittelte Eigenkapitalanforderung mindestens ebenso hoch ist wie bei einem Ansatz, der sämtliche unter dieser Nummer genannten Anforderungen erfüllt. Die zuständigen Behörden prüfen mindestens einmal jährlich, ob die im vorstehenden Satz formulierte Bedingung erfüllt ist. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden überwacht das Spektrum der Praktiken in diesem Bereich und stellt Leitlinien auf, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

Häufigkeit der Berechnung

5k.
Ein Institut nimmt die nach dem von ihm gewählten Ansatz erforderlichen Berechnungen zur Erfassung des zusätzlichen Risikos mindestens wöchentlich vor.
5l.
Die zuständigen Behörden erkennen die Verwendung eines internen Ansatzes zur Berechnung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung anstelle einer Eigenkapitalanforderung für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Anhang I Nummer 14a an, sofern alle in dieser Nummer genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein derartiger interner Ansatz muss alle Preisrisiken mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über einen Prognosehorizont von einem Jahr adäquat erfassen, wobei von einem unveränderten Risikoniveau ausgegangen und erforderlichenfalls eine Anpassung vorgenommen wird, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln. Das Institut darf bei dem in dieser Nummer genannten Ansatz alle Positionen einbeziehen, die zusammen mit Positionen des Korrelationshandelsportfolios gesteuert werden, und sie dann bei dem unter Nummer 5a geforderten Ansatz unberücksichtigt lassen.

Diese Eigenkapitalanforderung für sämtliche Preisrisiken muss mindestens 8 % der Eigenkapitalanforderung betragen, die sich bei einer Berechnung nach Anhang I Nummer 14a für alle Positionen, die bei der Eigenkapitalanforderung für sämtliche Preisrisiken einbezogen werden, ergeben würde.

Insbesondere sind nachstehende Risiken adäquat zu erfassen:

a)
das kumulierte Risiko aus dem mehrfachen Eintritt von Ausfallereignissen, unter Berücksichtigung von deren Reihenfolge, in tranchierten Instrumenten;
b)
das Kreditspreadrisiko, einschließlich der Gamma- und der Cross-Gamma-Effekte;
c)
die Volatilität der impliziten Korrelationen, einschließlich der Abhängigkeiten zwischen Spreads und Korrelationen;
d)
das Basisrisiko, einschließlich

i)
der Basis zwischen dem Spread eines Index und den Spreads der ihm zugrunde liegenden Instrumente seiner einzelner Schuldner; und
ii)
der Basis zwischen der impliziten Korrelation eines Index und der impliziten Korrelation maßgeschneiderter Portfolios;

e)
die Volatilität der Erlösquote insofern, als Erlösquoten dazu tendieren, Tranchenpreise zu beeinflussen; und
f)
soweit der interne Ansatz dynamische Absicherungsgeschäfte berücksichtigt, das Risiko, dass Absicherungen nicht wirksam werden, und die eventuellen Kosten der Anpassung solcher Absicherungen.

Für die Zwecke dieser Nummer muss ein Institut über ausreichende Marktdaten verfügen, die gewährleisten, dass es die Hauptrisiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz gemäß den in dieser Nummer beschriebenen Anforderungen vollständig erfasst, dass es durch Rückvergleiche oder andere geeignete Methoden nachweist, dass seine Risikomessungen die historischen Preisschwankungen dieser Produkte in angemessener Weise erklären, und dass es in der Lage ist, die Positionen, für die es eine Genehmigung zur Einbeziehung in die Eigenkapitalanforderung gemäß dieser Nummer hat, von denen zu trennen, für die es keine solche Genehmigung hat.

Hinsichtlich der Portfolios, für die diese Nummer gilt, wendet das Institut regelmäßig eine Reihe spezifischer, vorgegebener Stressszenarien an. Mit diesen Stressszenarien werden die Auswirkungen von in Stresssituationen veränderten Ausfallquoten, Erlösquoten, Kreditspreads und Korrelationen auf Gewinn und Verlust der Korrelationshandelsaktivitäten geprüft. Das Institut wendet diese Stressszenarien mindestens einmal wöchentlich an und erstattet den zuständigen Behörden mindestens einmal vierteljährlich Bericht über die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit der Eigenkapitalanforderung des Instituts gemäß dieser Nummer. Jeder Fall, in dem die Stresstests eine wesentliche Unzulänglichkeit dieser Eigenkapitalanforderung anzeigen, muss den zuständigen Behörden zeitnah gemeldet werden. Die zuständigen Behörden prüfen gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG auf der Grundlage der Stresstest-Ergebnisse die Notwendigkeit einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für das Korrelationshandelsportfolio.

Die Institute berechnen die Eigenkapitalanforderung zur Erfassung aller Preisrisiken mindestens einmal wöchentlich.

6.
Für Institute, die interne Modelle verwenden, die nicht gemäß Nummer 5 anerkannt sind, wird eine besondere, nach Anhang I berechnete Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko vorgeschrieben.
7.
Für die Zwecke von Nummer 10b Buchstaben a und b werden die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit den Multiplikationsfaktoren (mc) and (ms) multipliziert. Es handelt sich dabei um Faktoren von mindestens 3.
8.
Für die Zwecke von Nummer 10b Buchstaben a und b werden die Multiplikationsfaktoren (mc) und (ms) um einen Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 erhöht, der sich nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen des gemäß Nummer 10 ermittelten Risikopotenzials des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Institute bei der Berechnung der Überschreitungen durch Rückvergleiche durchgängig die hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowertes zugrunde legen. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den mit Hilfe des institutseigenen Modells errechneten Wert des Risikopotenzials für denselben Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet und entspricht der Höchstzahl der Überschreitungen bei den hypothetischen und den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowertes.

Tabelle 1

Zahl der Überschreitungen

Zuschlags-faktor

Weniger als 5

0,00

5

0,40

6

0,50

7

0,65

8

0,75

9

0,85

10 oder mehr

1,00

Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen und unter außergewöhnlichen Umständen davon absehen, den Multiplikationsfaktor um den Zuschlagsfaktor gemäß Tabelle 1 zu erhöhen, wenn das Institut den zuständigen Behörden nachweist, dass eine derartige Erhöhung nicht gerechtfertigt wäre und das Modell grundsätzlich solide ist.

Legt eine große Zahl von Überschreitungen nahe, dass das Modell nicht ausreichend genau ist, so widerrufen die zuständigen Behörden die Anerkennung des Modells oder machen die unverzügliche Verbesserung des Modells durch geeignete Maßnahmen zur Auflage.

Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Angemessenheit des Zuschlagsfaktors laufend zu überwachen, teilen die Institute ihnen unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Arbeitstagen mit, wenn aufgrund ihrer Rückvergleiche Überschreitungen ausgewiesen werden, die gemäß der vorstehenden Tabelle einen höheren Zuschlagsfaktor nach sich ziehen würden.

9.
Für das Institut gilt eine Eigenkapitalanforderung, die dem höheren der beiden nachstehenden Werte entspricht:

a)
Vortageswert des Risikopotenzials, der gemäß den in diesem Anhang beschriebenen Parametern errechnet wurde, zuzüglich sofern angezeigt, der zusätzlichen Ausfallrisikobelastung gemäß Nummer 5; oder
b)
Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials, der mit dem unter Nummer 7 genannten Faktor, berichtigt um den Faktor gemäß Nummer 8, multipliziert wird, zuzüglich sofern angezeigt, der zusätzlichen Ausfallrisikobelastung gemäß Nummer 5.

10.
Für die Berechnung des Werts des Risikopotenzials gelten folgende Mindestanforderungen:

a)
eine zumindest tägliche Berechnung des Werts des Risikopotenzials;
b)
ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %;
c)
eine 10 Tagen entsprechende Haltedauer (die Institute können für das Risikopotenzial Werte verwenden, die gemäß einer kürzeren Haltedauer ermittelt und auf 10 Tage hochgerechnet sind, beispielsweise durch die Wurzel-Zeit-Formel. Ein Institut, das diesen Ansatz wählt, begründet gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden zu deren Zufriedenheit regelmäßig die Angemessenheit seines Ansatzes);
d)
ein tatsächlicher historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, ausgenommen in den Fällen, in denen ein kürzerer Beobachtungszeitraum aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität gerechtfertigt ist; und
e)
eine monatliche Aktualisierung der Datenreihen.

10a.
Zusätzlich dazu berechnet das Institut auf der Grundlage des Modells für das Risikopotenzial über eine Haltedauer von 10 Tagen bei einem einseitigen 99 %igen Konfidenzniveau das Risikopotenzial des aktuellen Portfolios unter Stressbedingungen ( „Stressed Value-at-risk” ), wobei die Modellparameter für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen aus historischen Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit signifikantem und für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress ermittelt werden. Die Auswahl dieser historischen Daten unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden und der jährlichen Überprüfung durch das Institut. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden überwacht das Spektrum der Praktiken in diesem Bereich und stellt Leitlinien auf, um Konvergenz sicherzustellen. Die Institute berechnen das Risikopotenzial unter Stressbedingungen mindestens wöchentlich.
10b.
Das Institut hält täglich eine Eigenkapitalanforderung ein, die der Summe der Buchstaben a und b entspricht und ein Institut, das sein internes Modell zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für ein spezifisches Positionsrisiko verwendet, hält eine Eigenkapitalanforderung ein, die der Summe der Werte der Buchstaben c und d entspricht:

a)
dem jeweils höheren Wert von

i)
dem Vortageswert des gemäß Nummer 10 errechneten Risikopotenzials (VaRt-1); und
ii)
dem Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials im Sinne von Nummer 10 (VaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc);

b)
dem jeweils höheren Wert von

i)
dem letzten verfügbaren, gemäß Nummer 10a errechneten Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaRt-1); und
ii)
dem Durchschnitt der auf die unter Nummer 10a genannte Weise und in der dort genannten Häufigkeit berechneten Risikopotenziale unter Stressbedingungen für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (ms);

c)
der gemäß Anhang I für die Positionsrisiken von Verbriefungspositionen und „n-th-to-default” -Kreditderivaten im Handelsbuch berechneten Eigenkapitalanforderung; hiervon ausgenommen sind die Positionsrisiken, die gemäß Nummer 5l in die Eigenkapitalforderung einbezogen werden;
d)
dem jeweils höheren Wert von entweder dem jüngsten oder dem über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelten durchschnittlichen Wert des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos des Instituts gemäß Nummer 5a und, soweit zutreffend, dem jeweils höheren Wert von entweder dem jüngsten oder dem über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelten durchschnittlichen Wert aller Preisrisiken gemäß Nummer 5l.

10c.
Kreditinstitute führen auch umgekehrte Stresstests durch.
11.
Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass das Modell alle wesentlichen Kursrisiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen genau erfasst und dass für alle anderen Risiken, die von dem Modell nicht erfasst werden, eine angemessene Eigenkapitalunterlegung besteht.
12.
Das Risikomessmodell erfasst je nach dem Umfang der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von Risikofaktoren. Geht ein Risikofaktor in das Bewertungsmodell des Instituts, nicht aber in sein Risikomessmodell ein, so muss das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass dies gerechtfertigt ist. Das Risikomessmodell erfasst außerdem die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko. Werden für Risikofaktoren Ersatzwerte verwendet, so müssen diese die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut abgebildet haben. Für die einzelnen Risikoarten gilt darüber hinaus Folgendes:

Zinsrisiko

Das Risikomesssystem enthält Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzmäßige Positionen hält. Das Institut hat die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren zu berechnen. Bei großen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve in mindestens sechs Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen. Das Risikomesssystem muss ferner das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven erfassen.

Fremdwährungsrisiko

Das Risikomesssystem enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten. Für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, sollte diese Position isoliert und gemäß Anhang III Nummer 2.1 Absatz 4 behandelt werden.

Aktienpositionsrisiko

Das Risikomesssystem muss mindestens für jeden Aktienmarkt, in dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten.

Warenpositionsrisiko

Das Risikomesssystem muss mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten. Das Risikomesssystem muss daneben auch das Risiko unvollständig korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren und das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen erfassen. Überdies ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.
13.
Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, empirische Korrelationen innerhalb und zwischen den einzelnen Risikokategorien anzuwenden, wenn sie der Auffassung sind, dass das Korrelationsmesssystem des Instituts solide ist und korrekt angewandt wird.

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