ANHANG VI RL 2006/49/EG

BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR GROSSRISIKEN

1.
Die Berechnung der in Artikel 31 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder die Anforderungen gemäß Anhang II zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 31 Buchstabe a entspricht.
2.
Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Kapitalanforderung 200 % der in Nummer 1 genannten Anforderungen für diese Elemente.
3.
Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Nummer 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder der Anforderungen gemäß Anhang II zugeordnet. Das Institut muss daraufhin einer zusätzlichen Kapitalanforderung genügen, die der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder den Anforderungen gemäß Anhang II für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1, entspricht.

Tabelle 1

Überschreitung der Obergrenzen

(in % des Eigenkapitals)

Faktor

bis 40 %

200 %

zwischen 40 % und 60 %

300 %

zwischen 60 % und 80 %

400 %

zwischen 80 % und 100 %

500 %

zwischen 100 % und 250 %

600 %

über 250 %

900 %

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