ANHANG VII RL 2006/49/EG

HANDEL

TEIL A

1.
Positionen/Portfolios, die zu Handelszwecken gehalten werden, sind solche, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
es muss eine klar dokumentierte Handelsstrategie für die Position/das Instrument oder die Portfolios geben, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist (und die eine erwartete Halteperiode beinhalten sollte);
b)
es muss klar und eindeutig definierte Vorschriften und Verfahrensweisen für die aktive Steuerung der Position geben, die Folgendes umfassen müssen:

i)
die Positionen werden an einem Handelstisch eingegangen;
ii)
Positionslimitierungen sind festgelegt und ihre Angemessenheit wird überwacht;
iii)
Händler können im Rahmen der festgelegten Limitierungen und der genehmigten Strategie eigenständig Positionen eingehen/steuern;
iv)
die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung stellt einen integralen Bestandteil des Risikosteuerungsverfahrens des Instituts dar; und
v)
Positionen werden unter Hinzuziehung von Informationsquellen aus dem Marktumfeld aktiv überwacht (zu beurteilen sind die Marktfähigkeit, die Möglichkeiten, die Positionen zu hedgen oder das Risikoprofil der gesamten Position). Dies beinhaltet eine Bewertung der Qualität und Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, der Umsatzvolumina im Markt und der Größe der im Markt handelbaren Positionen; und

c)
es muss klar und eindeutig definierte Verhaltensregeln und Verfahrensweisen zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie einschließlich der Überwachung des Umsatzes und der vorhandenen Positionen im Handelsbuch des Instituts geben.

TEIL B

1.
Die Institute müssen angemessene Systeme und Kontrollen einführen und beibehalten, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern.
2.
Diese Systeme und Kontrollen müssen zumindest folgende Elemente beinhalten:

a)
schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess; dazu zählen klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Instituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung der Tagesendpreise, das Vorgehen bei Bewertungsanpassungen, Monatsend- und Ad-hoc-Verifikationsverfahren;
b)
Berichtslinien für die für die Bewertung verantwortliche Abteilung, die klar und unabhängig von der Handelsabteilung sind.

Die Berichterstattung erfolgt bis zu einem Mitglied des Vorstands.

Vorsichtige Bewertungsmethoden

3.
Die Institute bewerten ihre Positionen nach Möglichkeit stets zu Marktpreisen. Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden. Beispiele hierfür sind Börsenkurse, über Handelsysteme angezeigte Preise oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern.
4.
Bei der Bewertung zu Marktpreisen muss die vorsichtigere Seite der Angebot-/Nachfrage-Preise (Bid/Offer) verwendet werden, es sei denn, das Institut ist ein bedeutender Market Maker in einer bestimmten Art von Finanzinstrument oder Ware, und es kann zu Mittelkursen (Mid-Market) glattstellen.
5.
In den Fällen, in denen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, müssen die Institute eine vorsichtige Bewertung ihrer Positionen/Portfolios zu Modellpreisen vornehmen, bevor sie eine Eigenkapitalbehandlung nach dem Handelsbuch vornehmen. Als Bewertung zu Modellpreisen wird jede Bewertung definiert, die aus einem Marktwert abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss.
6.
Bei der Bewertung zu Modellpreisen müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

a)
die Geschäftsleitung sollte wissen, für welche Elemente des Handelsbuchs oder andere zum Fair Value bewertete Positionen eine Modellbewertung vorgenommen wird, und sollte die Bedeutung der Unsicherheit kennen, die dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfeldes einfließt;
b)
Marktdaten sollten, soweit möglich, aus denselben Quellen bezogen werden wie die Marktpreise. Die Eignung der Marktwerte für die Bewertung einer speziellen Position und die Parameter des Modells sollten häufig überprüft werden;
c)
soweit verfügbar, sollten allgemein anerkannte Bewertungsmethoden für bestimmte Finanzinstrumente und Waren verwendet werden;
d)
wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, sollte es auf geeigneten Annahmen basieren, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch überprüft worden sind;
e)
es sollte formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen geben und eine Sicherheitskopie des Modells sollte aufbewahrt und regelmäßig verwendet werden, um die Bewertungen nachzuprüfen;
f)
die Risikosteuerungsabteilung sollte die Schwächen des verwendeten Modells kennen und wissen, wie sie diese am Besten in den Bewertungsergebnissen widerspiegelt; und
g)
das Modell sollte regelmäßig überprüft werden, um die Genauigkeit seiner Ergebnisse festzustellen (d. h. Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind, Analyse der Gewinne und Verluste gegenüber den Risikofaktoren, Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen).

Für die Zwecke von Buchstabe d sollte das Modell unabhängig von der Handelsabteilung entwickelt oder abgenommen werden. Es sollte unabhängig geprüft werden. Dazu zählt die Bestätigung der mathematischen Formeln, der Annahmen und der Programmierung.

7.
Eine unabhängige Preisüberprüfung sollte zusätzlich zur täglichen Marktbewertung oder Modellbewertung vorgenommen werden. Dies ist der Prozess, durch den Marktpreise und Modellparameter regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Während eine tägliche Marktbewertung durch Händler vorgenommen werden kann, sollte eine Überprüfung der Marktpreise oder der Modellparameter durch eine handelsunabhängige Einheit mindestens monatlich (oder, in Abhängigkeit von der Art des Handelsgeschäftes, häufiger) durchgeführt werden. Für unabhängige Preisüberprüfungen, bei denen die Quellen für die Preisermittlung eher subjektiv sind, sind u. U. vorsichtige Schätzungen wie zum Beispiel Bewertungsanpassungen angemessen.

Bewertungsanpassungen

8.
Die Institute müssen Regelungen einführen und beibehalten, wie Bewertungsanpassungen zu berücksichtigen sind.

Allgemeine Standards

9.
Die zuständigen Behörden verlangen, dass mindestens die folgenden Bewertungsanpassungen ausdrücklich berücksichtigt werden: noch nicht verdiente Kreditspreads, Glattstellungskosten, operationelle Risiken, vorzeitige Fälligkeiten, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie zukünftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken.

Standards für weniger liquide Positionen

10.
Weniger liquide Positionen können von Marktstörungen und institutsbedingten Situationen wie z. B. großen Positionen und/oder Altbeständen herrühren.
11.
Die Institute müssen Regelungen einführen und beibehalten, wie eine Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen zu berechnen ist. Diese Anpassungen werden gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vorgenommen und so gestaltet, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Im Rahmen dieser Verfahren müssen die Institute verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, wenn sie festlegen, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Zu diesen Faktoren zählt die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen/Positionsrisiken abzusichern, die Volatilität und der Durchschnitt der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen (Anzahl und Identität der Market Maker) und die Volatilität und der Durchschnitt der Handelsvolumina einschließlich der Handelsvolumina in Stressphasen an den Märkten, die Marktkonzentrationen, die Alterung von Positionen, das Ausmaß, in dem die Bewertung auf Bewertungen zu Modellpreisen beruht, sowie die Auswirkungen weiterer Modellrisiken.
12.
Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Bewertungen zu Modellpreisen müssen sich die Institute überlegen, ob sie eine Bewertungsanpassung vornehmen oder nicht. Zudem müssen die Institute abwägen, ob sie Anpassungen für weniger liquide Positionen vornehmen und deren Zweckmäßigkeit regelmäßig überprüfen.
13.
Die Kreditinstitute prüfen in Bezug auf komplexe Produkte, zu denen unter anderem Verbriefungspositionen und „n-th-to-default” -Kreditderivate zählen, ausdrücklich, ob Wertanpassungen erforderlich sind, um dem Modellrisiko Rechnung zu tragen, das mit der Verwendung einer möglicherweise unrichtigen Bewertungsmethodik verknüpft ist, und dem Modellrisiko, das mit der Verwendung von nicht beobachtbaren (und möglicherweise unrichtigen) Kalibrierungsparametern im Bewertungsmodell verknüpft ist.

TEIL C

1.
Bei einem internen Sicherungsgeschäft handelt es sich um eine Position, die den Komponentenrisiko-Bestandteil einer Nicht-Handelsbuchposition oder einer Reihe von Positionen wesentlich oder vollständig ausgleicht. Positionen, die sich aus den internen Sicherungsgeschäften ergeben, kommen für die Handelsbuchkapitalbehandlung in Frage, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten werden und die allgemeinen Kriterien in Bezug auf die Handelsabsicht und die vorsichtige Bewertung, die in den Teilen A und B genannt werden, eingehalten werden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:

a)
interne Sicherungsgeschäfte sollten nicht in erster Linie dazu verwendet werden, die Eigenkapitalanforderungen zu umgehen oder zu mindern;
b)
interne Sicherungsgeschäfte sind angemessen zu dokumentieren und müssen einer speziellen internen Genehmigung und Auditverfahren unterliegen;
c)
das interne Geschäft wird zu Marktbedingungen durchgeführt;
d)
das Ausmaß des Marktrisikos, das durch interne Absicherungen hervorgerufen wird, wird dynamisch im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen gemanagt; und
e)
interne Geschäfte sind sorgfältig zu überwachen.

Die Überwachung ist anhand angemessener Verfahren sicherzustellen.

2.
Die in Nummer 1 genannte Behandlung lässt die Eigenkapitalanforderungen unberührt, die auf die „Nicht-Handelsbuchseite” des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar sind.
3.
Wenn ein Institut eine Nicht-Handelsbuchkreditforderung absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet (z. B. Verwendung einer internen Absicherung), wird abweichend von den Nummern 1 und 2 die Nicht-Handelsbuchforderung für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht als abgesichert angesehen, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen von Anhang VIII Teil 2 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die Nicht-Handelsbuchforderung erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als Absicherung für eine Nicht-Handelsbuchforderung berücksichtigt wird, werden unbeschadet Anhang II Nummer 11 Satz 2 weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Handelsbuch erfasst.

TEIL D

1.
Die Institute müssen zur Sicherstellung einer Übereinstimmung mit den in Artikel 11 niedergelegten Kriterien des Handelsbuchs und unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Verfahrensweisen des Instituts im Risikomanagement über klar definierte Grundsätze und Prozesse zur Ermittlung der Positionen verfügen, die für die Zwecke der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Erfüllung dieser Grundsätze und Verfahren muss vollständig dokumentiert und periodisch intern überwacht werden.
2.
Die Institute müssen über eindeutig festgelegte Politiken und Verfahren für die gesamte Führung ihres Handelsbuchs verfügen. Diese Politiken und Verfahren müssen mindestens folgende Bereiche betreffen:

a)
die Aktivitäten, die das Institut als Handel und für die Zwecke der Eigenkapitalanforderungen als konstituierenden Teil seines Handelsbuchs ansieht;
b)
das Ausmaß, in dem eine Position täglich zu Marktpreisen mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt bewertet werden kann;
c)
für Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden, das Ausmaß, in dem ein Institut:

i)
alle wesentlichen Risiken der Position identifizieren kann;
ii)
alle wesentlichen Risiken der Position mit Instrumenten absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht; und
iii)
verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann;

d)
das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern in einheitlicher Weise validiert werden können;
e)
das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere technische Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, eine kurzfristige Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;
f)
das Ausmaß, in dem das Institut verpflichtet und in der Lage ist, die Position aktiv innerhalb seiner Handelsoperationen zu steuern; und
g)
das Ausmaß, in dem das Institut möglicherweise Risiken oder Positionen zwischen dem Nicht-Handelsbuch und dem Handelsbuch umbuchen möchte und die Kriterien für solche Umbuchungen.

3.
Die zuständigen Behörden können Instituten gestatten, Positionen, die Holdings gemäß Artikel 57 Buchstaben l, m und n der Richtlinie 2006/48/EG sind, sofern angemessen, als Ausgleichs- oder Schuldinstrumente zu betrachten, wenn das Institut nachweist, dass es in diesen Positionen ein aktiver Market Maker ist. In diesem Falle muss das Institut über angemessene Systeme und Kontrollen im Umfeld des Handels mit anerkennungsfähigen Eigenkapitalinstrumenten verfügen.
4.
Mit dem Terminhandel zusammenhängende Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte, die von einem Institut im Anlagebuch ausgewiesen werden, können für die Zwecke des Eigenkapitals im Handelsbuch des Instituts berücksichtigt werden, sofern alle Wertpapierpensions- und ähnlichen Geschäfte dieser Art darin berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck werden mit dem Handel zusammenhängende Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte derart definiert, dass darunter solche fallen, die die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2 und von Anhang VII Teil A erfüllen und bei denen beide Seiten der Transaktion entweder aus Geldzahlungen oder Wertpapieren bestehen, die im Handelsbuch berücksichtigungsfähig sind. Unabhängig davon, wo sie verbucht werden, gilt bei allen Wertpapierpensions- und ähnlichen Geschäfte für das Gegenparteikreditausfallrisiko die Unterlegung im Nicht-Handelsbuch.

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