ANHANG IV RL 2006/49/EG

BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS WARENPOSITIONSRISIKO

1.
Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten wird in Standardmaßeinheiten ausgedrückt. Der Kassakurs der einzelnen Waren wird in der Währung der Rechnungslegung angegeben.
2.
Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß Anhang III oder gegebenenfalls Anhang V behandelt.
3.
Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, können für die Zwecke dieses Anhangs von der Berechnung des Warenpositionsrisikos ausgeschlossen werden.
4.
Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von anderen Bestimmungen dieses Anhangs abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Risikos gehandelter Schuldtitel und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigt.
5.
Wird die Verkaufsposition eher fällig als die Kaufposition, so hat das Institut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Liquiditätsengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.
6.
Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Instituts über seine Verkaufs‐(Kauf‐)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition für die Zwecke von Nummer 19 in Bezug auf diese Ware.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass Positionen in Derivaten — wie unter den Nummern 8, 9 und 10 beschrieben — als Positionen in der zugrunde liegenden Ware behandelt werden.

7.
Die zuständigen Behörden können die nachstehenden Positionen als Positionen in derselben Ware ansehen:

a)
Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind, und
b)
Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.

Spezifische Instrumente

8.
Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass dieser dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für ein nicht über eine Börse getätigtes Geschäft mit warenunterlegten Derivaten im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

9.
Waren-Swaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim in den Nummern 13 bis 18 beschriebenen Laufzeitbandverfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle 1 in Nummer 13 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt.

Waren-Swaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind beim Laufzeitbandverfahren für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.

10.
Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind für die Zwecke dieses Anhangs wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist — und bei nicht börsengehandelten Optionen — wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht.

Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, dass die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen.

Eine Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken ist — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — zu gewährleisten.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene börsengehandelte Warenoption dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass dieser dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine Option, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine nicht börsengehandelte Warenoption, die über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine nicht börsengehandelte Option, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder nicht börsengehandelte Warenoption der Eigenkapitalanforderung für die zugrunde liegende Ware entspricht, sofern die resultierende Eigenkapitalanforderung nicht den Marktwert der Option übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene nicht börsengehandelte Option wird im Verhältnis zu der zugrunde liegenden Ware festgelegt.

11.
Optionsscheine auf Waren werden ebenso behandelt wie die in Nummer 10 erwähnten Warenoptionen.
12.
Die Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts überträgt, und die verleihende Partei bei einem Warenverleihgeschäft beziehen die betreffenden Waren und Instrumente in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung gemäß diesem Anhang ein.

a)
Laufzeitbandverfahren

13.
Das Institut legt für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der Tabelle 1 zugrunde. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Nummer 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

Tabelle 1

Laufzeitband

(1)

„spread” -Satz (in %)

(2)

0 ≤ 1 Monat

1,50

> 1 ≤ 3 Monate

1,50

> 3 ≤ 6 Monate

1,50

> 6 ≤ 12 Monate

1,50

> 1 ≤ 2 Jahre

1,50

> 2 ≤ 3 Jahre

1,50

> 3 Jahre

1,50

14.
Die zuständigen Behörden können zulassen, dass Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Nummer 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

a)
die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben; und
b)
die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehn-Tages-Zeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

15.
Anschließend errechnet das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Der Betrag der ersteren (letzteren) Summe, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch den der letzteren (ersteren) Summe ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.
16.
Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf-(Verkaufs-)position für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Verkaufs-(Kauf-)position für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.
17.
Die Eigenkapitalanforderung eines Instituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus

a)
der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem „spread” -Satz für jedes Laufzeitband (siehe Spalte 2 der Tabelle 1 in Nummer 13) und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird;
b)
der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem „carry” -Satz von 0,6 % und mit dem Kassakurs der Ware; und
c)
den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem „outright” -Satz von 15 % und mit dem Kassakurs der Ware.

18.
Die Gesamteigenkapitalanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Nummer 17 errechneten Eigenkapitalanforderungen für jede Ware.

b)
Vereinfachtes Verfahren

19.
Die Eigenkapitalanforderung eines Instituts errechnet sich für jede Ware als die Summe aus

a)
15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf– oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware; und
b)
3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

20.
Die Gesamteigenkapitalanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Nummer 19 errechneten Eigenkapitalanforderungen für jede Ware.

c)
Erweitertes Laufzeitbandverfahren

21.
Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, anstelle der in den Nummern 13, 14, 17 und 18 genannten Sätze die Mindestsätze für den „spread” -Satz, den „carry” -Satz und den „outright” -Satz der nachstehenden Tabelle (Tabelle 2) zu verwenden, sofern die Institute nach Ansicht ihrer zuständigen Behörden

a)
Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,
b)
ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten, und
c)
noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos im Einklang mit Anhang V einzusetzen.

Tabelle 2

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse (Weichwaren)

Sonstige Erzeugnisse einschließlich Energieprodukte

„spread” -Satz (in %)

1,0

1,2

1,5

1,5

„carry” -Satz (in %)

0,3

0,5

0,6

0,6

„outright” -Satz (%)

8

10

12

15

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