ANHANG III RL 2006/49/EG

BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO

1.
Übersteigt die nach dem in Nummer 2 genannten Verfahren berechnete Summe des Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, wird die Summe seiner Nettodevisenposition und seiner Nettogoldposition bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Fremdwährungsrisiko mit 8 % multipliziert.
2.
Die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungsrisiko erfolgt in zwei Stufen.
2.1.
Zunächst wird der Nettobetrag der offenen Positionen des Instituts in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold berechnet.

Diese offenen Positionen ergeben sich durch Summierung der folgenden Elemente (positiv oder negativ):

a)
Netto-Kassaposition (d. h. alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung oder im Fall von Gold die Netto-Kassaposition in Gold);
b)
Netto-Terminposition (d. h. alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind);
c)
unwiderrufliche Garantien (und vergleichbare Instrumente), die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;
d)
Nettobetrag der künftigen, noch nicht angefallenen, aber bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben (nach dem Ermessen der meldenden Institute und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden können jene Nettobeträge der künftigen Einnahmen und Ausgaben, die in den Büchern noch nicht erfasst, jedoch durch Devisentermingeschäfte bereits voll abgesichert sind, hier einbezogen werden). Ein solches Ermessen ist durchgängig in der gleichen Weise auszuüben;
e)
mit Hilfe des Delta-Faktors (bzw. auf Basis des Delta-Faktors) ermittelter Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Devisen- und Gold-Optionen; und
f)
Marktwert der sonstigen (d. h. nicht auf Devisen oder Gold bezogen) Optionen.

Alle Positionen, die ein Institut bewusst eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seinen Eigenkapitalkoeffizienten abzusichern, können bei der Errechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen sollten nichts mit dem Handel zu tun haben oder struktureller Art sein, und ihr Ausschluss — und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluss — erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, können unter den gleichen Bedingungen genauso behandelt werden.

Im Hinblick auf die im ersten Absatz genannte Berechnung werden für Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, wird davon ausgegangen, dass in dem OGA bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde. Die Institute tragen hierbei bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für Fremdwährungsrisiken im Hinblick auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, das sie erreichen könnten, wenn sie mittels des OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im OGA proportional bis zum Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrunde liegenden Positionen eingegangen werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben. Die angenommene Position des OGA in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d. h. wie Anlagen in Gold. Abweichend davon gilt allerdings, dass — sofern die Ausrichtung der OGA-Anlage bekannt ist — die Gesamtkaufposition zur offenen Gesamtfremdwährungskaufposition hinzuaddiert und die Gesamtverkaufsposition zur offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition addiert werden kann. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung wäre nicht zulässig.

Es wird in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, den Instituten zu gestatten, bei der Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettomarktwert heranzuziehen.

2.2.
Anschließend werden die Nettobeträge der Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung und die Nettokauf- und Verkaufsposition in Gold zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Schließlich werden diese getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht dem Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Instituts.
3.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 können die zuständigen Behörden bis zu einer späteren Koordinierung vorschreiben oder gestatten, dass die Institute für die Zwecke dieses Anhangs die folgenden Verfahren anwenden.
3.1.
Die zuständigen Behörden können gestatten, dass die Institute bei Positionen in eng verbundenen Währungen niedrigeren Eigenkapitalanforderungen als denen genügen, die sich aus der Anwendung der Nummern 1 und 2 ergeben würden. Eine enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf von den zuständigen Behörden nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % — oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 % — besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4 % des Werts der ausgeglichenen Position. Für nicht ausgeglichene Positionen in eng verbundenen Währungen und für alle Positionen in anderen Währungen gilt eine Eigenkapitalanforderung von 8 %, multipliziert mit der höheren der beiden Summen für die Nettokauf- bzw. -verkaufspositionen in diesen Währungen, nachdem die ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen in Abzug gebracht wurden.
3.2.
Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, die Positionen in Währungen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, der zufolge ihre Schwankung gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfassten Währungen begrenzt wird, bei dem von ihnen angewandten Verfahren nach den Nummern 1, 2 und 3.1 zu vernachlässigen. Die Institute haben ihre ausgeglichenen Positionen in diesen Währungen zu berechnen und dafür eine Eigenkapitalanforderung zu erfüllen, die mindestens der Hälfte der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung für die betreffenden Währungen festgelegten höchstzulässigen Schwankung entspricht. Nicht ausgeglichene Positionen in diesen Währungen sind wie andere Währungen zu behandeln.

Abweichend von der Regelung des ersten Absatzes können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Kapitalanforderung für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedstaaten, die an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, 1,6 % des Werts dieser ausgeglichenen Positionen betragen darf.

4.
Nettopositionen in Korbwährungen können gemäß den geltenden Quoten nach den verschiedenen Währungen, aus denen sich diese zusammensetzen, aufgeschlüsselt werden.

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