Artikel 11 RL 2006/66/EG

Entnehmen von Abfallbatterien und -akkumulatoren

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Geräte so entwerfen, dass Altbatterien und -akkumulatoren problemlos entnommen werden können. Können die Altbatterien und -akkumulatoren von den Endnutzern nicht problemlos entnommen werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller die Geräte so entwerfen, dass Altbatterien und -akkumulatoren von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Batterien und Akkumulatoren eingebaut sind, müssen Anweisungen beigefügt sein, wie diese Batterien und Akkumulatoren sicher von den Endnutzern oder unabhängigen qualifizierten Fachleuten entnommen werden können. Erforderlichenfalls enthalten die Anweisungen auch Angaben für die Endnutzer über die Typen der in das Gerät eingebauten Batterien und Akkumulatoren.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht, wenn aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist.

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