Artikel 10 RL 2006/66/EG

Sammelziele

(1) Die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote erstmals für das fünfte volle Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Unbeschadet der Richtlinie 2002/96/EG umfassen die jährlichen Sammel- und Verkaufszahlen die in Geräte eingebauten Batterien und Akkumulatoren.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen zu dem jeweils genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestsammelquoten erreichen:

a)
25 %: 26. September 2012;
b)
45 %: 26. September 2016.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Sammelquoten im Jahresrhythmus gemäß der Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege entsprechende Berichte innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. In den Berichten ist anzugeben, wie die zur Berechnung der Sammelquote erforderlichen Daten erhoben wurden.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Übergangsbestimmungen festlegen, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels stellt die Kommission bis zum 26. September 2007 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

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