Artikel 9 RL 2006/66/EG
Wirtschaftliche Instrumente
Die Mitgliedstaaten können wirtschaftliche Instrumente einsetzen, um die Sammlung von Altbatterien und -akkumulatoren oder den Einsatz von Batterien und Akkumulatoren, die weniger umweltschädliche Stoffe enthalten, zu fördern, beispielsweise durch gestaffelte Steuersätze. Wenn sie dies tun, unterrichten sie die Kommission über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.
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