Artikel 2 RL 2006/66/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Typen von Batterien und Akkumulatoren, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Richtlinien 2000/53/EG und 2002/96/EG.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren, die verwendet werden in

a)
Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehen, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind;
b)
Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.