Artikel 2 RL 2006/66/EG
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Typen von Batterien und Akkumulatoren, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Richtlinien 2000/53/EG und 2002/96/EG.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren, die verwendet werden in
- a)
- Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehen, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind;
- b)
- Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum.
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