Artikel 3 RL 2006/66/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Batterie” oder „Akkumulator” : eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
2.
„Batteriesatz” : eine Gruppe von Batterien oder Akkumulatoren, die so miteinander verbunden und/oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden;
3.
„Gerätebatterien oder -akkumulatoren” : Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die

a)
gekapselt sind und
b)
in der Hand gehalten werden können und
c)
bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt;

4.
„Knopfzellen” : kleine, runde Gerätebatterien und -akkumulatoren, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind;
5.
„Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren” : Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen;
6.
„Industriebatterien oder -akkumulatoren” : Batterien oder Akkumulatoren, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind;
7.
„Altbatterien oder -akkumulatoren” : Batterien oder Akkumulatoren, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG als Abfall gelten;
8.
„Recycling” : die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung;
9.
„Beseitigung” : die anwendbaren Verfahren nach Anhang IIA der Richtlinie 2006/12/EG;
10.
„Behandlung” : alle Tätigkeiten, die an Altbatterien und -akkumulatoren nach Übergabe an eine Anlage zur Sortierung, zur Vorbereitung des Recyclings oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden;
11.
„Geräte” : Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden oder betrieben werden können;
12.
„Hersteller” : eine Person in einem Mitgliedstaat, die unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(1), Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gewerblich in Verkehr bringt;
13.
„Vertreiber” : eine Person, die Batterien oder Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet;
14.
„Inverkehrbringen” : die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Gemeinschaft, was auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließt;
15.
„Wirtschaftsbeteiligte” : Hersteller, Vertreiber, Rücknahmestellen, Recyclingbetriebe sowie sonstige Betreiber von Behandlungsanlagen;
16.
„schnurloses Elektrowerkzeug” : ein handgehaltenes, mit einer Batterie oder einem Akkumulator betriebenes Gerät für Instandhaltungs-, Bau- oder Gartenarbeiten;
17.
„Sammelquote” : den Prozentsatz, den das Gewicht der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien und -akkumulatoren ausmacht, die die Hersteller im Jahresdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres und der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Endnutzer verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Endnutzer verkauft werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

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