Artikel 7 RL 2006/66/EG

Recyclingziel

Die Mitgliedstaaten ergreifen unter Berücksichtigung der Umweltbelastung durch den Transport die erforderlichen Maßnahmen, um Altbatterien und -akkumulatoren möglichst weitgehend getrennt zu sammeln und die endgültige Beseitigung von Batterien und Akkumulatoren als unsortierte Siedlungsabfälle so weit wie möglich zu verringern, damit bei allen Altbatterien und -akkumulatoren ein hohes Recyclingniveau sichergestellt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.