ANHANG III RL 2006/66/EG

Einzelanforderungen für die Behandlung und das Recycling

TEIL A: BEHANDLUNG

1.
Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.
2.
Die Behandlung und eine — auch vorübergehende — Lagerung in Behandlungsanlagen muss an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.

TEIL B: RECYCLING

3.
Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für das Recycling erreicht werden:

a)
Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
b)
Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
c)
Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien und -akkumulatoren.

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