ANHANG III RL 2006/66/EG
Einzelanforderungen für die Behandlung und das Recycling
TEIL A: BEHANDLUNG
- 1.
- Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.
- 2.
- Die Behandlung und eine — auch vorübergehende — Lagerung in Behandlungsanlagen muss an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.
TEIL B: RECYCLING
- 3.
-
Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für das Recycling erreicht werden:
- a)
- Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
- b)
- Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
- c)
- Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien und -akkumulatoren.
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