ANHANG IV RL 2006/66/EG

Verfahrensanforderungen für die Registrierung

1.
Anforderungen für die Registrierung

Die Registrierung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren erfolgt über die einzelstaatlichen Behörden oder von den Mitgliedstaaten zugelassene nationale Organisationen für die Herstellerverantwortung (im Folgenden „Registrierungsstellen” ), entweder auf schriftlichem oder auf elektronischem Wege. Das Registrierungsverfahren kann Teil eines anderen Hersteller-Registrierungsverfahrens sein. Hersteller von Batterien und Akkumulatoren müssen sich in einem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien und Akkumulatoren zum ersten Mal gewerbsmäßig auf den Markt bringen, nur einmal registrieren lassen und erhalten dabei eine Registriernummer.

2.
Von den Herstellern zu machende Angaben

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren machen den Registrierungsstellen folgende Angaben:
i)
Name des Herstellers und (soweit bekannt) Handelsmarke, unter der er in dem Mitgliedstaat tätig ist;
ii)
Anschrift(en) des Herstellers: Postleitzahl und Ort, Straßenname und Hausnummer, Land, Internetadresse, Telefonnummer sowie eine Kontaktperson, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, soweit bekannt;
iii)
Angaben zu der Art der Batterien und Akkumulatoren, die von dem Hersteller auf den Markt gebracht werden: Gerätebatterien und -akkumulatoren, industrielle Batterien und Akkumulatoren oder Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren;
iv)
Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt: durch ein individuelles oder durch ein kollektives System;
v)
Datum des Registrierungsantrags;
vi)
nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers (fakultativ);
vii)
Erklärung, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.
Für die Zwecke der Registrierung gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2 sind Hersteller von Batterien und Akkumulatoren nicht verpflichtet, über die in Nummer 2 Ziffern i bis vii aufgeführten Angaben hinausgehende Angaben zu machen.

3.
Registrierungsgebühren

Registrierungsstellen können nur Registrierungsgebühren erheben, wenn diese kostenbezogen und angemessen sind. Registrierungsstellen, die Registrierungsgebühren erheben, setzen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden über die Methode der Kostenberechnung für die Gebühren in Kenntnis.

4.
Änderung der registrierten Angaben

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Registrierungsstellen über eine Änderung der gemäß Nummer 2 Ziffern i bis vii übermittelten Daten innerhalb eines Monats nach der Änderung in Kenntnis setzen.

5.
Aufhebung der Registrierung

Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ein, so lässt er die Registrierung durch eine entsprechende Mitteilung an die Registrierungsstelle aufheben.

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