Artikel 14 RL 2006/73/EG

(Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG) Bedingungen für die Auslagerung von kritischen oder wesentlichen betrieblichen Aufgaben, von Wertpapierdienstleistungen oder von Anlagetätigkeiten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen, die kritische oder wesentliche betriebliche Aufgaben oder Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten auslagern, die volle Verantwortung für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie behalten und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
b)
das Verhältnis und die Pflichten der Wertpapierfirma gegenüber ihren Kunden gemäß der Richtlinie 2004/39/EG müssen unverändert bleiben;
c)
die Voraussetzungen, die eine Wertpapierfirma erfüllen muss, um gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen zu werden und diese Zulassung auch zu behalten, müssen nach wie vor gegeben sein;
d)
keine der anderen Voraussetzungen, unter denen der Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von kritischen oder wesentlichen betrieblichen Funktionen, von Wertpapierdienstleistungen oder von Anlagetätigkeiten an einen Dienstleister mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren.

Die Wertpapierfirmen unternehmen insbesondere die notwendigen Schritte, um Folgendes zu gewährleisten:

a)
Der Dienstleister muss über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;
b)
der Dienstleister muss die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll ausführen, wozu die Wertpapierfirma Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festlegen muss;
c)
der Dienstleister muss die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen steuern;
d)
es müssen angemessene Schritte eingeleitet werden, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt;
e)
die Wertpapierfirma muss weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern, und sie muss diese Aufgaben auch tatsächlich überwachen und diese Risiken auch tatsächlich steuern;
f)
der Dienstleister muss der Wertpapierfirma jede Entwicklung zur Kenntnis bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
g)
die Wertpapierfirma muss in der Lage sein, die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls zu kündigen, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
h)
der Dienstleister muss in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit den für die Wertpapierfirma zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
i)
die Wertpapierfirma, ihre Abschlussprüfer und die jeweils zuständigen Behörden müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben, und die zuständigen Behörden müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;
j)
der Dienstleister muss alle vertraulichen Informationen, die die Wertpapierfirma und ihre Kunden betreffen, schützen;
k)
die Wertpapierfirma und der Dienstleister müssen einen Notfallplan festlegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherstellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup-Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen der Wertpapierfirma und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vor.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Wertpapierfirma für den Fall, dass sie und der Dienstleister ein und derselben Gruppe angehören, zur Erfüllung dieses Artikels sowie des Artikels 15 berücksichtigen kann, in welchem Umfang sie den Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.

(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um zu überwachen, ob die Anforderungen dieser Richtlinie bei Ausführung der ausgelagerten Tätigkeiten eingehalten werden.

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