Artikel 15 RL 2006/73/EG

(Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG) Dienstleister mit Sitz in einem Drittland

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 14 verpflichten die Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen, die die Verwaltung von Kleinanlegerportfolios an einen Drittlandsdienstleister auslagern, die Einhaltung der folgenden Bedingungen zu gewährleisten:

a)
Der Dienstleister muss in seinem Herkunftsland für die Erbringung dieser Dienstleistung zugelassen oder registriert sein und der Finanzaufsicht unterliegen;
b)
zwischen der für die Wertpapierfirma zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörde des Dienstleisters muss eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen.

(2) Ist eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, darf eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen nur dann an einen Drittlandsdienstleister auslagern, wenn sie die Auslagerungsvereinbarung zuvor bei der für sie zuständigen Behörde gemeldet hat und diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang der Meldung keine Einwände gegen die Vereinbarung erhoben hat.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 machen die Mitgliedstaaten ihre Grundsätze für die unter Absatz 2 fallende Auslagerung von Kleinanlegerportfolios an Drittlandsdienstleister öffentlich bekannt oder verpflichten die zuständigen Behörden dazu. Diese Bekanntmachung muss Beispiele für Fälle enthalten, in denen die zuständige Behörde für den Fall, dass eine der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, keine oder wahrscheinlich keine Einwände gegen eine Auslagerung gemäß Absatz 2 erheben würde. Darüber hinaus muss darin unmissverständlich dargelegt werden, warum eine Auslagerung in diesen Fällen nach Auffassung der zuständigen Behörde die Wertpapierfirma nicht in ihrer Fähigkeit einschränken würde, ihre in Artikel 14 festgelegten Pflichten zu erfüllen.

(4) Die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 14 wird durch diesen Artikel in keiner Weise eingeschränkt.

(5) Die zuständigen Behörden veröffentlichen ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden aus Drittländern, mit denen sie Kooperationsvereinbarungen geschlossen haben, die für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b als angemessen zu betrachten sind.

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