Artikel 39 RL 2006/73/EG
(Artikel 19 Absätze 1 und 7 der Richtlinie 2004/39/EG) Vereinbarungen mit Kleinanlegern
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma, die für einen neuen Kleinanleger erstmals nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eine Wertpapierdienstleistung erbringt, die keine Anlageberatung darstellt, mit diesem Kunden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Rahmenvereinbarung abschließt, in der die wesentlichen Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden niedergelegt sind.
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte darin aufgenommen werden.
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