Artikel 40 RL 2006/73/EG

(Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG) Berichtspflichten bei der Ausführung von Aufträgen, die sich nicht auf die Portfolioverwaltung beziehen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma, die im Namen eines Kunden einen nicht die Portfolioverwaltung betreffenden Auftrag ausgeführt hat, in Bezug auf den betreffenden Auftrag folgende Maßnahmen trifft:

a)
Sie übermittelt dem Kunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des betreffenden Auftrags;
b)
im Falle eines Kleinanlegers übermittelt sie dem Kunden schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder — sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten, auf einem dauerhaften Datenträger eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung.

Buchstabe b gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kleinanleger unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.

Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn sich Aufträge, die im Namen von Kunden ausgeführt werden, auf Anleihen zur Finanzierung von Hypothekarkreditverträgen mit diesen Kunden beziehen; in einem solchen Fall ist das Geschäft spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hypothekendarlehens zu melden.

(2) Über die Anforderungen gemäß Absatz 1 hinaus verpflichten die Mitgliedstaaten die Wertpapierfirmen, dem Kunden auf Wunsch Informationen über den Stand seines Auftrags zu übermitteln.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Kleinanlegern im Zusammenhang mit Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen entweder gemäß Absatz 1 Buchstabe b verfahren oder dem Kleinanleger mindestens alle sechs Monate die in Absatz 4 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte übermitteln.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitteilung enthält — soweit relevant — folgende Angaben, gegebenenfalls unter Beachtung von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006:

a)
Name der Firma, die die Mitteilung macht;
b)
Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;
c)
Handelstag;
d)
Handelszeitpunkt;
e)
Art des Auftrags;
f)
Ausführungsplatz;
g)
Instrument;
h)
Kauf-/Verkauf-Indikator;
i)
Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt;
j)
Menge;
k)
Stückpreis;
l)
Gesamtentgelt;
m)
Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Kleinanlegers eine Aufschlüsselung nach Einzelposten;
n)
Aufgaben des Kunden in Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der Zahlungs- oder Einlieferungsfrist sowie der jeweiligen Konten, sofern diese Angaben und Aufgaben dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden sind;
o)
war die Gegenpartei des Kunden die Wertpapierfirma selbst, eine Person der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört, oder ein anderer Kunde der Wertpapierfirma, ein Verweis darauf, dass dies der Fall war, es sei denn, der Auftrag wurde über ein Handelssystem ausgeführt, das den anonymen Handel erleichtert.

Für die Zwecke von Buchstabe k gilt, dass die Wertpapierfirma dem Kunden bei tranchenweiser Ausführung des Auftrags den Preis für die einzelnen Tranchen oder den Durchschnittspreis übermitteln kann. Gibt die Wertpapierfirma den Durchschnittspreis an, übermittelt sie dem Kleinanleger auf Wunsch den Preis für die einzelnen Tranchen.

(5) Die Wertpapierfirma kann dem Kunden die in Absatz 4 genannten Informationen unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn sie eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.

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