Artikel 41 RL 2006/73/EG

(Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG) Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Kunden erbringen, den betreffenden Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in ihrem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden.

(2) Im Falle von Kleinanlegern umfasst die gemäß Absatz 1 erforderliche periodische Aufstellung — soweit relevant — folgende Informationen:

a)
Name der Wertpapierfirma;
b)
Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Kleinanlegers;
c)
Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder — wenn dieser nicht verfügbar ist — dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums;
d)
Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;
e)
Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Wertpapierfirma und Kunde vereinbart wurde;
f)
Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind;
g)
Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen;
h)
für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft — soweit relevant — die in Artikel 40 Absatz 4 Buchstaben c bis l genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann Absatz 4 dieses Artikels anzuwenden ist.

(3) Im Falle von Kleinanlegern ist die in Absatz 1 genannte periodische Aufstellung außer in den nachfolgend aufgeführten Fällen alle sechs Monate vorzulegen:

a)
Wenn der Kunde dies wünscht, ist die periodische Aufstellung alle drei Monate vorzulegen;
b)
in den Fällen, in denen Absatz 4 gilt, ist die periodische Aufstellung mindestens einmal alle zwölf Monate vorzulegen;
c)
lässt der Vertrag zwischen einer Wertpapierfirma und einem Kleinanleger über eine Portfolioverwaltungsdienstleistung ein kreditfinanziertes Portfolio zu, ist die periodische Aufstellung mindestens einmal monatlich vorzulegen.

Die Wertpapierfirmen weisen ihre Kleinanleger darauf hin, dass sie für die Zwecke des Buchstabens a das Recht haben, entsprechende Wünsche zu äußern.

Die Ausnahme gemäß Buchstabe b gilt jedoch nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c oder Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG fallen.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, in den Fällen, in denen der Kunde die Informationen über ausgeführte Geschäfte jeweils einzeln erhalten möchte, dem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft unverzüglich nach der Ausführung eines Geschäfts durch den Portfolioverwalter auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

Handelt es sich bei dem betreffenden Kunden um einen Kleinanleger, übermittelt die Wertpapierfirma ihm spätestens am ersten Geschäftstag nach Ausführung des Auftrags oder — sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung mit den in Artikel 40 Absatz 4 genannten Angaben.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kleinanleger unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.

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