Artikel 4 RL 2006/73/EG
Fälle, in denen Wertpapierfirmen zusätzlichen Anforderungen unterworfen werden können
(1) Anforderungen, die über diese Richtlinie hinausgehen, dürfen die Mitgliedstaaten nur in denjenigen außergewöhnlichen Fällen beibehalten oder festlegen, in denen diese Anforderungen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und der Steuerung spezifischer, durch diese Richtlinie nicht angemessen abgedeckter Risiken für den Anlegerschutz oder die Marktintegrität dienen; darüber hinaus muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- a)
- Die spezifischen Risiken, auf die die Anforderungen abstellen, sind für die Marktstruktur des betreffenden Mitgliedstaats von besonderer Bedeutung;
- b)
- die Anforderung stellt auf Risiken oder Probleme ab, die nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie auftreten oder sichtbar werden und nicht durch andere Gemeinschaftsmaßnahmen geregelt sind.
(2) Die in den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Rechte von Wertpapierfirmen werden durch die nach Absatz 1 erlassenen Anforderungen weder eingeschränkt noch in anderer Weise beeinträchtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten
- a)
- setzen die Kommission vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie über alle Anforderungen in Kenntnis, die sie gemäß Absatz 1 beibehalten wollen, und
- b)
- setzen die Kommission mindestens einen Monat vor Inkrafttreten über alle Anforderungen in Kenntnis, die sie gemäß Absatz 1 erlassen wollen.
Jeder dieser Mitteilungen wird eine Begründung für die betreffende Anforderung beigefügt.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über alle Meldungen, die sie gemäß diesem Absatz erhält, und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Anwendung dieses Artikels.
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