Artikel 5 RL 2006/73/EG

(Artikel 13 Absätze 2 bis 8 der Richtlinie 2004/39/EG) Allgemeine organisatorische Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen,

a)
Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten und zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, zu schaffen und auf Dauer umzusetzen;
b)
sicherzustellen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
c)
angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Wertpapierfirma sicherstellen, zu schaffen und auf Dauer umzusetzen;
d)
Mitarbeiter zu beschäftigen, die über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind;
e)
auf allen maßgeblichen Ebenen der Wertpapierfirma eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen einzuführen und auf Dauer sicherzustellen;
f)
angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen;
g)
für den Fall, dass relevante Personen mehrere Funktionen bekleiden, dafür zu sorgen, dass dies diese Personen weder daran hindert noch daran hindern dürfte, die einzelnen Funktionen ordentlich, ehrlich und professionell zu erfüllen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen einzurichten und auf Dauer anzuwenden und dabei der Art dieser Informationen Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, angemessene Grundsätze zu erarbeiten und auf Dauer einzuhalten, die bei einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten sollen, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten fortgeführt werden oder — sollte dies nicht möglich sein — diese Daten und Funktionen rechtzeitig zurückgewonnen und die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten rechtzeitig wieder aufgenommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen und auf Dauer anzuwenden, die es ihnen ermöglichen, der zuständigen Behörde auf Verlangen fristgerecht Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen.

(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach den Absätzen 1 bis 4 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen und regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

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