Artikel 10 RL 2006/7/EG

Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern

Kommt es in einem Einzugsgebiet zu grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bei der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.

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