Artikel 11 RL 2006/7/EG

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Richtlinie und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat:

zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann; und

Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß Artikel 3 Absatz 1. Die zuständigen Behörden tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.

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