Artikel 12 RL 2006/7/EG

Information der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:

a)
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden gemäß dem vorliegenden Artikel mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole;
b)
eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anhang III erstellten Badegewässerprofils;
c)
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:

eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,

eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und

eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,

d)
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse;
e)
wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen;
f)
wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer; und
g)
eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.

(2) Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internet, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich gegebenenfalls in mehreren Sprachen zu verbreiten:

a)
eine Liste der Badegewässer;
b)
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und seines Badegewässerprofils einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Richtlinie seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;
c)
bei Badegewässern, die als „mangelhaft” eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung gemäß Artikel 5 Absatz 4 anzugehen; und
d)
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über

die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,

die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,

die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.

Die in Buchstabe a genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Buchstabe b werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, ab Beginn der fünften Badesaison nach dem 24. März 2008 verbreitet.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen der Öffentlichkeit nach Möglichkeit auf Georeferenzierung beruhende Informationen zur Verfügung und achten dabei auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.

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