Artikel 14 RL 2006/7/EG

Bericht und Überprüfung

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens im Jahr 2008 einen Bericht. In dem Bericht wird insbesondere auf Folgendes eingegangen:

a)
die Ergebnisse einer geeigneten epidemiologischen Studie auf europäischer Ebene, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführt;
b)
andere wissenschaftliche, analysetechnische und epidemiologische Entwicklungen, die für die Parameter für die Badegewässerqualität von Belang sind, einschließlich in Bezug auf Viren; und
c)
die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

(2) Spätestens Ende 2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine schriftliche Stellungnahme zu dem Bericht, einschließlich einer Stellungnahme dazu, ob weitere Forschungen oder Bewertungen erforderlich sind, um die Kommission bei ihrer Überprüfung dieser Richtlinie gemäß Absatz 3 zu unterstützen.

(3) Auf der Grundlage des Berichts, der schriftlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und einer ausführlichen Folgenabschätzung sowie unter Berücksichtigung der bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen überprüft die Kommission diese Richtlinie spätestens 2020 insbesondere im Hinblick auf die Parameter für die Badegewässerqualität einschließlich der Frage, ob es angemessen ist, die Einstufung „ausreichend” auslaufen zu lassen oder die geltenden Normen zu ändern, und legt soweit erforderlich gemäß Artikel 251 des Vertrags entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vor.

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