Artikel 15 RL 2006/7/EG

Technische Anpassungen und Durchführungsmaßnahmen

(1) Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren legt die Kommission Folgendes fest:

a)
ausführliche Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 sowie des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 12 Absatz 4;
b)
Leitlinien für eine gemeinsame Methode zur Bewertung einzelner Proben.

(2) Die Kommission erlässt folgende Maßnahmen:

a)
Spezifizierung der EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9;
b)
Änderungen, die zur Anpassung der Analysemethoden für die in Anhang I aufgeführten Parameter an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind;
c)
Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Kommission legt spätestens bis zum 24. März 2010 einen Entwurf der Maßnahmen vor, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind. Sie konsultiert zuvor Vertreter der Mitgliedstaaten, regionaler und lokaler Behörden, einschlägiger Tourismus- und Verbraucherverbände und sonstiger interessierter Kreise. Die Kommission veröffentlicht die entsprechenden Bestimmungen nach ihrer Annahme im Internet.

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