Artikel 5 RL 2006/7/EG

Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer

(1) Die Mitgliedstaaten stufen auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien des Anhangs II als

a)
„mangelhaft” ,
b)
„ausreichend” ,
c)
„gut” oder
d)
„ausgezeichnet”

ein.

(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie ist bis zum Ende der Badesaison 2015 abzuschließen.

In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „Mayotte” ) endet die Frist nach Unterabsatz 1 am 31. Dezember 2019.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend” sind. Sie ergreifen realistische und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet” oder als „gut” eingestuften Badegewässer für geeignet erachten.

Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2031 festgelegt.

(4) Unbeschadet der allgemeinen Anforderung des Absatzes 3 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft” eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Richtlinie entsprechen. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)
Bei jedem als „mangelhaft” eingestuften Badegewässer werden mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen:

i)
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden, um die Badenden keiner Verschmutzung auszusetzen,
ii)
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden” Qualität,
iii)
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
iv)
in Übereinstimmung mit Artikel 12 ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.

b)
Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft” eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer vom Baden abraten, wenn er der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden” Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.

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