Artikel 6 RL 2006/7/EG
Badegewässerprofile
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Badegewässerprofile gemäß Anhang III erstellt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis 24. März 2011 erstellt.
Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2015 festgelegt.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anhang III überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Richtlinie von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
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