ANHANG II RL 2006/7/EG

Bewertung und Einstufung von Badegewässern

1.
Mangelhafte Qualität

Badegewässer sind als „mangelhaft” einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum(*) die Perzentil-Werte(**) bei den mikrobiologischen Werten schlechter(***) sind als die in Anhang I Spalte D für die „ausreichende Qualität” festgelegten Werte.

2.
Ausreichende Qualität

Badegewässer sind als „ausreichend” einzustufen,
(1)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser(****) als die in Anhang I Spalte D für die „ausreichende Qualität” festgelegten Werte sind, und
(2)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
ii)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
iii)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

3.
Gute Qualität

Badegewässer sind als „gut” einzustufen,
(1)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser(****) als die in Anhang I Spalte C für die „gute Qualität” festgelegten Werte sind, und
(2)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
ii)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
iii)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

4.
Ausgezeichnete Qualität

Badegewässer sind als „ausgezeichnet” einzustufen,
(1)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anhang I Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität” festgelegten Werte sind, und
(2)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
ii)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
iii)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

ANMERKUNGEN

Fußnote(n):

(*)

„Letzter Bewertungszeitraum” bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in Artikel 4 Absatz 2 oder in Artikel 4 Absatz 4 angegebenen Zeitraum

(**)

Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:

i)
Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
ii)
Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet.
iii)
Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.

Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).

Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).

(***)

„Schlechter” bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.

(****)

„Besser” bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.