ANHANG III RL 2006/7/EG

Badegewässerprofil

1.
Das Badegewässerprofil gemäß Artikel 6 umfasst

a)
eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
b)
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
c)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
d)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phytoplankton;
e)
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:

voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;

Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;

während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;

f)
die Lage der Überwachungsstelle.

2.
Bei Badegewässern, die als „gut” , „ausreichend” oder „mangelhaft” eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.

Einstufung des Badegewässers „Gut” „Ausreichend” „Mangelhaft”
Überprüfung mindestens alle 4 Jahre 3 Jahre 2 Jahre
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) a bis f a bis f a bis f

Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet” eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut” , „ausreichend” oder „mangelhaft” ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.

3.
Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4.
Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5.
Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.