Artikel 4 RL 2006/86/EG
Anforderungen für die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung von Verarbeitungsverfahren für Gewebe und Zellen
Die Verarbeitungsverfahren in der Gewebeeinrichtung müssen die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen.
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