Artikel 1 RL 2006/87/EG

Klassifizierung der Wasserstraßen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft wie folgt klassifiziert:

a)
Zonen 1, 2, 3 und 4:

i)
Zonen 1 und 2: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 1;
ii)
Zone 3: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 2;
iii)
Zone 4: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 3.

b)
Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung dieses Artikels ein Schiffsattest auszustellen ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission Änderungen in der Zuordnung seiner Wasserstraßen zu den Zonen des Anhangs I vornehmen. Diese Änderungen werden spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

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